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+++ LG Berlin: VG Media nimmt Klage gegen Google zurück
+++ Konflikt zwischen US-Präsident Trump und sozialen Netzwerken
+++ Facebook: Neue Kennzeichnung von Seiten staatlich kontrollierter Medien
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+++ OLG München zur Beteiligung der VG Media an Privatkopievergütung
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+++ Bundestag beschließt Gesetz zu Umsatzsteuer im E-Commerce
+++ Datenschutzkonferenz: Kurzpapier zu Direktwerbung
+++ EU-Digitalsteuer: EU-Finanzminister diskutieren Kompromiss
+++ Bundesdatenschutzbeauftragte kritisiert Bestandsdatenauskunft
Ein Geburtstagsständchen.
Wenn man einem guten Freund zum Geburtstag gratuliert, freut man sich oft mindestens genauso, wie er selbst. Wenn man einem Bekannten gratuliert, der einem schon immer irgendwie suspekt war, tut man das weniger. Man gratuliert, ein paar höfliche Worte, genuschelte Wünsche – danach ist es wieder der Bekannte, den man lächelnd kritisch beäugt.
Zwei Jahre alt wird es diese Woche, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Viel Wirbel hat es erzeugt, für viel Unmut gesorgt. Immer mal wieder produzierte es Schlagzeilen. Heute ist es nur noch eines: ein Lehrstück für unsinniges Gesetzgebertum. Wir zeichnen die Entwicklung nach, erklären, was schief gelaufen ist – und warum sich daran nichts mehr ändern wird. Ein Geburtstagsgruß, den man sich hätte sparen können. Artikel vollständig lesen
Der Kollege Thomas Stadler hat gestern einen interessanten Kommentar zur aktuellen Debatte über das Leistungsschutzrecht für Presseverleger veröffentlicht. Darin analysiert er die Folgen der sogenannten „Gratiseinwilligung“, die die in der VG Media organisierten Verlage Google vor kurzem erteilten.
Stadler weist sehr treffend auf das Problem hin, diese Ankündigung führe
„allerdings zu dem absurden Ergebnis, dass von Google vorläufig keine Lizenzzahlungen mehr gefordert werden, während kleine Suchmaschinen und Aggregatoren weiterhin bezahlen sollen. Sollte die VG Media dieses Vorgehen fortsetzen, könnte die Sache doch noch ein Fall für das Bundeskartellamt werden, allerdings anders als von den Verlagen erhofft. Das Amt hatte sich ausdrücklich vorbehalten zu prüfen, ob nicht der Zusammenschluss der Verlage zur Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts kartellrechtlich relevant ist. Vor diesem Hintergrund könnte es missbräuchlich sein, ausschließlich von kleinen Anbietern Zahlungen zu fordern, während man Google (vorerst) verschont. Zumal ein solches Vorgehen dazu führt, dass die Position von Google gestärkt und die der kleineren Anbieter geschwächt wird. Die vom Gesetzgeber künstlich erzeugte Rechtsunsicherheit und Wettbewerbsverzerrung trifft gerade die kleinen Anbieter, denn anders als Google verfügen sie nicht über die Marktmacht den Verlagen die Stirn zu bieten und auch nicht über das Geld, die sich stellenden Fragen juristisch klären zu lassen.”
Von der kartellrechtlichen Sichtweise her dürfte hier aber eher die Marktmacht der VG Media als die von Google relevant sein.
Zum Beitrag von Thomas Stadler auf internet-law.de. Artikel vollständig lesen
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Das Landgericht Berlin hat Kabel Deutschland gestern in dem Rechtsstreit gegen die VG Media verurteilt. Das geht aus einer Pressemitteilung der VG Media hervor. In dem Rechtsstreit ging es um die Verwertung privater Hörfunk- und Fernsehprogramme. Kabel Deutschland wollte für die Kabelweitersendung weniger Vergütung zahlen, als die Verwertungsgesellschaft forderte. Nach dem Urteil steht der VG Media ein Anspruch auf eine angemessene Lizenzvergütung in Höhe von rund 46 Mio. Euro zu. Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.
Zur Pressemitteilung der VG Media Artikel vollständig lesen
Die Diskussion um das geplante Leistungsschutzrecht für Presseverleger scheint kein Ende zu nehmen. Mittlerweile ist bekannt geworden, dass die Regierungskoalition die Initiative diesen Freitag wieder auf die Tagesordnung gesetzt hat – in einer abgewandelten Form.
Auch wenn die neue Variante einige Bedenken ausräumt, bleibt doch ein weiteres Problem: Prof. Thomas Hoeren von der Uni Münster kommt in einem Kurzgutachten zu dem Ergebnis, dass möglicherweise europarechtliche Vorgaben dazu führen könnten, dass das neue Gesetz von vornherein unwirksam wäre. Grund hierfür ist das Notifikationsverfahren nach der Richtlinie 98/48/EG. Ist das tatsächlich so – und welche Folgen könnte es haben? Artikel vollständig lesen