„Open Government” ist eine politische Forderung, bei der es um die Öffnung von Staat und Regierung geht. Bürger und Gesellschaft sollen leichter Zugang zu staatlichem Handeln finden – gleichzeitig soll der Staat von der besseren Partizipation seiner Bürger profitieren. Die Forderung nach Open Government wird vor allem aus Richtung der „netzpolitischen Szene” formuliert. Deswegen zielen auch viele Forderungen des Open Government auf die Schaffung von informationstechnischen Anknüpfungsstellen, z.B. bei der Verfügbarkeit von Daten (Open Data) oder der Teilnahme an Meinungsbildungsprozessen (E-Partizipation).
Die Politik reagiert auf die Forderung nach Open Government vor allem, in dem sie ein „E-Government”-Projekt nach dem anderen auflegt. Diese Vorhaben bestehen meist aus einer Kombination von enorm komplizierten Gesetzen und Regularien, kombiniert mit dem enorm kostspieligen Aufbau von IT-Infrastruktur. Dies alles wird finanziert aus Steuergeldern – und bringt im Ergebnis wenig. Dies belegen Projekte wie die elektronische Signatur, das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) , der E-Personalausweis oder De-Mail. Artikel vollständig lesen
Ein Kommentar von Dr. Carlo Piltz.
Das zieht Kreise! Fast im Minutentakt erscheinen die Meldungen über Twitter: „Facebook unterliegt nicht deutschem Datenschutzrecht!” Die einen jubeln, die anderen schütteln den Kopf. War es das mit dem norddeutschen Engagement gegen den Internetriesen? Eine Anmerkung zu den Beschlüssen des VG Schleswig auf Basis der Pressemitteilung. Artikel vollständig lesen
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat Mitte Dezember über die Rechtmäßigkeit einer glücksspielrechtlichen Sperranordnung gegenüber Internetzugangsanbietern entschieden (Az. 27 K 5887/10). Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte Vodafone und die Deutsche Telekom im Jahr 2010 verpflichtet, den Zugang zu bestimmten Glücksspiel-Angeboten mittels DNS-Sperren zu unterbinden.
Vodafone klagte und bekam Recht – das VG Düsseldorf hob die Anordnung auf. Es sah das Durchleitungsprivileg von Diensteanbietern aus dem Telemediengesetz (§ 8 TMG) missachtet:
„Die Klägerin sei als Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes nicht für die durch Aufruf der Domains der beiden Glücksspielanbieter zu erreichenden Inhalte verantwortlich, da sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte weder veranlasse noch auswähle. Auch die bloße Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Glücksspielangebots begründe keine Verantwortlichkeit.“
Pressemitteilung des Gerichts.