Negative Bewertungen in einem Onlineshop können nicht nur das Image des Betreibers schädigen, sondern direkten Einfluss auf den Umsatz des Shops haben. Mit dem Berufungsbeschluss vom 12. Februar 2015 (Az. 27 U 3365/14) hat das Oberlandesgericht München nun bestätigt, dass im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten bezüglich Negativbewertungen im Internet der Kläger die Unwahrheit der Behauptung zu beweisen hat. Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer die Montageanleitung in seiner Kaufbewertung als fehlerhaft bezeichnet und insgesamt dem Verkäufer eine schlechte Verkaufsbewertung gegeben. Daraufhin wurde er vom Anbieter der Ware auf Unterlassen der Äußerungsverbreitung sowie Schadenersatzzahlung verklagt.