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Was sind „vergleichbare Telemedien“?

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Im Rundfunkstaatsvertrag findet sich an einigen Stellen der Begriff „vergleichbare Telemedien“. Insbesondere gilt dies für die Definition des Begriffs „Plattformanbieter”: Plattformanbieter ist, wer „Rundfunk und vergleichbare Telemedien“ zu einem Gesamtangebot zusammenfasst (§ 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV). Vergleichbare Telemedien können aber auch eine eigene Frequenz zugewiesen bekommen (§ 51a Abs. 1 RStV) und unterfallen den Gewinnspielregeln (§ 58 Abs. 4 RStV). Artikel vollständig lesen

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