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Auf europäischer Ebene gibt es aktuell die Tendenz verstärkt in Kommunikationsinhalte einzugreifen. Im Rahmen der Novelle der Urheberrechtsrichtlinie wurde in der Öffentlichkeit insbesondere deren Art. 17 und die Gefahr von Over-Blocking und Upload-Filtern diskutiert. Es steht daher zu befürchten, dass aus Gründen der Durchsetzung des Urheberrechts und des Persönlichkeitsrechts künftig eine verschärfte Kontrolle des Kommunikationsverhaltens stattfinden wird. Dieser Frage geht Markus Schröder in seinem Beitrag nach.
Heute veröffentlicht die Kölner Forschungsstelle für Medienrecht (TH Köln) ihren Vorschlag zur Umsetzung von Art. 17 der Richtlinie für das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (PDF). Darin ist das neue Haftungskonzept für „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ geregelt. Der Text sollte eigentlich auf einem Symposium im Bundestag diskutiert werden. Wegen der Corona-Krise musste die Veranstaltung verschoben werden. Wir haben uns den Vorschlag vorab angesehen. Die Debatte in dieser politisch besonders umkämpften Reform dreht(e) sich vor allem um die Angst vor dem Einsatz von Uploadfiltern. Der Umsetzungsvorschlag nimmt sich daher eine rechtssichere und verhältnismäßige Umsetzung zum Ziel, die ungerechtfertigtes Overblocking – also übermäßiges Blockieren von hochgeladenen Inhalten – verhindern soll. Er beinhaltet Änderungen im Urheberrechtsgesetz (UrhG), im Telemediengesetz (TMG) und im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG):
In etwa einer Woche startet die Telemedicus Sommerkonferenz 2019. Bevor es losgeht, haben wir noch zwei Programmupdates. Zur Anmeldung hier klicken. Artikel vollständig lesen
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