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Wochenrückblick: Vorratsdaten, myTaxi, Werbeblocker

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+++ Erster Referentenentwurf zur Vorratsdatenspeicherung liegt vor

+++ Stuttgarter Taxi-Zentrale geht gegen „myTaxi”-App vor

+++ Mobilfunk-Provider wollen Werbung auf Smartphones blocken

+++ Cyber-Angriff auf den Bundestag

+++ Netload.in: Weiterer Sharehoster stellt den Betrieb ein Artikel vollständig lesen

LG Frankfurt verbietet Uber ab sofort deutschlandweit

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Anfang letzter Woche hat das LG Frankfurt Uber aus Amsterdam verboten, Beförderungswünsche über ihre Apps „Uber“ oder „UberPop“ zu vermitteln (Az. 2-03 O 329/14). Voraussetzung: Die Fahrer haben keine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die Fahrt kostet für den Fahrgast mehr, als die reinen Betriebskosten. Das Verbot wurde in einem einstweiligen Verfügungsverfahren erlassen. Es gilt deutschlandweit, ist sofort vollstreckbar und zielt in das Herz des Geschäftskonzepts von Uber. Artikel vollständig lesen

VG Hamburg: Uber darf vorerst weiterbetrieben werden

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Das Unternehmen Uber hat in einem Eilverfahren vor dem VG Hamburg einen ersten vorläufigen Erfolg errungen. Das VG hat einem Eilantrag von Uber statt gegeben (Az.: 5 E 3534/14). Es hält die angegriffene Untersagungsverfügung bereits nicht für zulässig, da die Behörde unzuständig gewesen sei.

In seinen Gründen führt das VG u.a. aus:

„Die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2014 erweist sich wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit der BWVI als Verkehrsgewerbeaufsicht als formell rechtswidrig. (…) Das Personenbeförderungsgesetz, für dessen Durchführung die BWVI als Verkehrsgewerbeaufsicht nach der insoweit maßgeblichen Zuständigkeitsordnung des Senats der Antragsgegnerin (siehe unten) sachlich zuständig ist, enthält keine spezielle Rechtsgrundlage, die die Untersagung eines ohne Genehmigung betriebenen Personenbeförderungsverkehrs besonders regelt.“

Eine inhaltliche Entscheidung in Bezug auf die Untersagungsverfügung hat das Gericht allerdings nicht getroffen. Es ist aber der Auffassung, dass sich Uber die illegale Betätigung der Fahrer zurechnen lassen müsse. Eine erneute Untersagung durch die dann zuständige Behörde bleibt weiter möglich.
Ausführlich bei justiz.hamburg.de.
Der Beschluss des VG Hamburg vom 27.08.2014 (Az. 5 E 3534/14) im Volltext bei Telemedicus. Artikel vollständig lesen

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