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Eine Zeitschrift als Printabo und dazu die digitale Version kostenlos obendrauf? Aus Lesersicht mindestens ein nettes Feature, und so praktiziert es zum Beispiel das Wirtschaftsmagazin „brandeins” – bis jetzt. Denn dasselbe Magazin weist in diesem Zusammenhang neuerdings auf eine steuerrechtliche Problematik hin: Die digitale Ausgabe als Geschenk birgt offenbar das Risiko empfindlicher Steuernachzahlungen.
Grund ist das Umsatzsteuerrecht: Da Apps und E-Books nicht unter den reduzierten Steuersatz von sieben Prozent fallen wie Bücher und Zeitschriften, muss beides getrennt besteuert werden. Ein Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem letzten Jahr hat das klargestellt; das Bundesfinanzministerium hat einen Hinweis an die Verlage geschickt. Problematisch ist nun die Sache mit der Steuer, wenn die digitale Version wie bei der „brandeins” geschenkt ist:
„Wie wäre ein Zugang zu besteuern, wenn der Preis eigentlich 0 Euro ist? Darüber herrscht völlige Unklarheit – eine konkrete Aufteilung des Preises schreibt das Bundesministerium für Finanzen nicht vor. Die Worst-Case-Rechnung:
Ein brandeins-Heft kostet 8,50 Euro.
Eine brandeins-Ausgabe als App kostet 5,99 Euro.
Beides zusammen kostet 8,50 Euro.
Im schlimmsten Fall müsste brandeins den Anteil von 5,99 Euro von den 8,50 Euro mit 19 Prozent versteuern. Pro Heft.Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Leser tatsächlich das kostenlose digitale Angebot nutzen, sondern wie viele es potenziell könnten. Bei angenommen 70.000 verkauften Heften im Monat entstünde dadurch eine steuerliche Mehrbelastung von 474.195 Euro im Jahr. Für einen kleinen Verlag wäre das existenzgefährdend.”
Auch größere Verlage wie Springer und der Spiegel haben kostenlose Digitalausgaben für Printabonnenten bereits eingestellt. Eine neue Entwicklungsbremse?
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+++ US-Gericht: NSA-Überwachung wahrscheinlich verfassungswidrig
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+++ KEF: Rundfunkbeitrag kann ab 2015 gesenkt werden Artikel vollständig lesen
Daten sind das Wirtschaftsgut der Informationsgesellschaft. Von diesem Wirtschaftsgut will nun auch der deutsche Fiskus profitieren, wie sich aus einem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums ergibt, der uns kurz vor Ostern zugespielt wurde. Internet-Provider und Webhoster sollen demnach für Speicherplatz und Traffic eine zusätzliche Umsatzsteuer abführen.
Das Gesetzesvorhaben könnte massive Auswirkungen auf die Netzökonomie in Deutschland haben. Und: Es droht eine Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertüre. Artikel vollständig lesen
Der Passauer Jurist Ermano Geuer erklärt in einem Interview auf Telepolis, warum er den 2013 kommenden Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig hält. Er hat Klage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht. Seiner Ansicht nach hätten die Länder die Rundfunkfinanzierung so nicht ausgestalten dürfen – es handele sich eben nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer. Grund: Im Gegensatz zum Beitrag ist die Steuer nicht an Gegenleistungen geknüpft – und so verhalte es sich bei der haushaltsbezogenen Rundfunkpauschale.
Zum Erlass solch einer Steuer fehlt den Ländern aber die Kompetenz. Eine Rundfunksteuer lässt sich weder aus Artikel 105 Absatz 2a Grundgesetz noch aus den Ertragskompetenzen des Artikel 106 GG herleiten. Es fehlt also bereits an der Gesetzgebungskompetenz der Länder.
Geuer sieht außerdem den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verletzt. So zahlen ja bislang Haushalte,
die lediglich einen Internetanschluss, aber keinen Fernseher hatten, nur eine reduzierte Gebühr (…). Jetzt sollen alle für ein Fernseh- und Radio-Voll-Abo aufkommen. Dadurch wird Ungleiches gleich behandelt – ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. (…)
Die Kriterien für die Pauschalierung sind insgesamt sachfremd, was die Regelungen verfassungswidrig macht.
Das Kirchhof-Gutachten aus 2010 zum Rundfunkbeitrag spricht eine andere Sprache: Der Beitrag sei „grundrechtsschonender”; abgabenrechtlich sei Art. 3 GG ausreichend berücksichtigt.
Mit einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof ist 2013 zu rechnen.
Ermano Geuer zur Klage auf Telepolis.
Telemedicus ausführlich zum Rundfunkbeitrag (Kirchhof-Gutachten). Artikel vollständig lesen