In diesem Jahr hat sich die Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) aus Urheberrechteinhabern und Telekommunikationsanbietern gegründet. Die CUII ist ein Instrument der freiwilligen Selbstregulierung. Der Prüfungsausschuss der CUII spricht auf Antrag von Rechteinhabern eine Empfehlung über eine DNS-Sperre von strukturell urheberrechtsverletzenden Webseiten aus, die die beteiligen Telekommunikationsanbieter, wenn die BNetzA mitgeteilt hat, gegen die DNS-Sperre aus Netzneutralitätsgesichtspunkten keine Einwände zu haben, in ihren Netzen umsetzen. Drei Webseiten wurden bereits nach Durchlaufen eines CUII-Verfahrens mit einer DNS-Sperre belegt. Über die CUII wird kontrovers diskutiert. So kann man lesen, dass nur Gerichte und keine Selbstregulierungseinrichtung DNS-Sperrempfehlungen aussprechen könne, dass ein Zusammenschluss von Urheberrechteinhabern und Telekommunikationsanbietern in der CUII kartellrechtswidrig sei und dass Endnutzer und Webseitenbetreiber nicht in den Prozess eingebunden seien. Der Beitrag beleuchtet die Gründe, die zu Gründung der CUII geführt haben, zeigt ihre Arbeitsweise auf und räumt mit den gegen die CUII erhobenen Einwänden auf. Artikel vollständig lesen