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Kurzanalyse von Rechtsanwalt Dr. Jonas Kahl, LL.M.
Mit Beschluss vom 17.05.2016 hat das Landgericht Hamburg Jan Böhmermann auf Antrag des türkischen Präsidenten Erdogan hin verpflichtet, künftig die Äußerung weiter Teile seiner Schmähgedicht-Performance zu unterlassen (Az.: 324 O 255/16). Nunmehr hat das Gericht die Begründung seiner einstweiligen Verfügung veröffentlicht. Nachfolgend eine erste Zusammenfassung der Entscheidung und Analyse der Begründung:
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Die Bundesregierung hat das vom türkischen Staatspräsidenten Erdogan beantragte Strafverfahren nach § 103 Strafgesetzbuch (StGB) gegen Böhmermann genehmigt – vorgeblich um den Weg frei für ein rechtsstaatliches Verfahren zu machen (siehe die Stellungnahmen bei der Presseschau auf Welt.de). Eine Vorverurteilung liegt in dieser Genehmigung laut Kanzlerin Merkel nicht. Fragwürdig ist ihre Entscheidung aber dennoch. Artikel vollständig lesen
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Das Satiremagazin Titanic ist immer wieder für einen Aufreger gut. Die aktuelle Ausgabe zeigt Papst Benedikt XVI. mit einer verschmutzten Soutane im Schrittbereich – sowohl auf Vorder- wie auf Rückseite. Nun hat Papst Benedikt eine einstweilige Verfügung gegen Titanic erwirkt: Das Cover darf nicht mehr verbreitet werden; die bisherigen Hefte verschwinden jedoch nicht aus dem Handel. Außerdem forderte Papst Benedikt das Magazin auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Titanic selbst äußert sich zu dem Vorgang in einer Pressemitteilung:
„Benedikt muß uns mißverstanden haben“, erklärte Chefredakteur Leo Fischer. Der Titel zeige einen Papst, der nach der Aufklärung der Spitzelaffäre („Vatileaks“) feiert und im Überschwang ein Glas Limonade über seine Soutane verschüttet hat: „Es ist allgemein bekannt, daß der Papst ein großer Freund des Erfrischungsgetränks ‚Fanta‘ ist.“ Man hoffe nun auf ein persönliches Gespräch mit dem Heiligen Vater, um das Mißverständnis auszuräumen. Die Unterlassungserklärung werde man einstweilen nicht unterzeichnen.
Zulässige Satire oder Herabwürdigung des Kirchenoberhaupts? Meinungs- sowie Kunstfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht stehen sich gegenüber, fast wie im Lehrbuch – und hier kommt die Beschwerde von „ganz oben”.