Es war symptomatisch, als das Oberlandesgericht Hamburg vergangene Woche sein Urteil im Streit zwischen dem One-Click-Hoster Rapidshare und der Verwertungsgesellschaft GEMA verkündete. „Oberlandesgericht gibt GEMA recht” feierte die GEMA, „Die GEMA jubelt zu früh” konterte Rapidshare. Fast möchte man meinen, das Oberlandesgericht habe ein Unentschieden verkündet.
So läuft es schon seit bald fünf Jahren: Gericht um Gericht entscheidet über die Haftung der Hoster, deren Geschäftsmodell in der Verbreitung von Dateien jeder Art besteht. Ein Gewinner des Streits will sich aber nicht so richtig abzeichnen. Im Juli soll der Bundesgerichtshof für Klarheit sorgen. Ob das allerdings gelingt ist fraglich. Denn in der Szene hat sich in den vergangenen Monaten viel getan. Artikel vollständig lesen
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Der BGH hat seine Verhandlungs- und Verkündigungstermine für die nächsten Monate veröffentlicht. Hochinteressant unter anderem: Im Juli wird der BGH über das Haftungsprivileg von Rapidshare verhandeln. Es folgt ein Überblick über die Verfahren mit Bezug zum Medien- und Internetrecht sowie einige Hintergrundinformationen. Artikel vollständig lesen
Das OLG Düsseldorf hat erneut entschieden, dass Rapidshare nicht dafür haftet, wenn Nutzer über die Server des Unternehmens rechtswidrig urheberrechtlich geschützte Dateien verbreiten. Das Gericht stellt dem Sharehoster damit erneut einen Freifahrtschein aus und widerspricht der strengen Rechtsprechung des OLG Hamburg. Artikel vollständig lesen
Bereits Ende September hat das OLG Hamburg entschieden, dass Rapidshare uneingeschränkt auf Unterlassung für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haftet. Dabei liefert das Gericht weitere Argumente zu seiner rigorosen Rechtsprechung über Share-Hoster und sieht in Rapidshare ein Geschäftsmodell, das „den Schutz der Rechtsordnung nicht verdient”. Artikel vollständig lesen
Der Download-Hoster Rapidshare haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die durch seine Nutzer begangen wurden. Das entschied das OLG Hamburg Anfang Juli (Az. 5 U 73/07). Streitpunkt war – wieder einmal – die Frage, in welchem Umfang Rapidshare dafür Sorge zu tragen hat, dass der Dienst nicht für Urheberrechtsverletzungen genutzt werden kann. Dabei kam das Gericht zu einem eindeutigen Schluss: Alle bisher eingesetzten technischen Schutzmaßnahmen sind unzureichend. Helfen könne allein die eindeutige Identifizierung der Nutzer – mit allen Mitteln. Artikel vollständig lesen
Der Download-Hoster Rapidshare haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden. Das hat das LG Düsseldorf Anfang diesen Jahres festgestellt. Rapidshare wollte vor dem LG Düsseldorf gerichtlich feststellen lassen, dass mit diesem Geschäftsmodell keine Rechte der Verwertungsgesellschaft GEMA verletzt werden. Dieser Schuss ging jedoch nach hinten los.
Bei Rapidshare können Nutzer kostenlos Dateien im Internet publizieren. Dabei veröffentlicht Rapidshare die Dateien nicht selbst, sondern die Nutzer geben den Link zu ihren Dateien nach eigenem Belieben weiter. Artikel vollständig lesen
Der Download-Hoster Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen, die durch seine Nutzer begangen werden. Das entschied das LG Düsseldorf am Freitag, wie die Verwertungsgesellschaft GEMA mitteilt. Demnach sei Rapidshare dazu verpflichtet, „auch solche Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr beinhalten, dass ihr Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss“. Artikel vollständig lesen
Prüfungspflichten, aber nur ein bisschen
Die Urteile vom OLG Köln zum „One-Click-Hoster“ Rapidshare sind nun im Volltext verfügbar. Das Gericht entschied, dass der Download-Hoster für rechtswidrige Inhalte seiner Kunden als Störer hafte – allerdings nur mit eingeschränkten Prüfungspflichten.
Rapidshare bietet Internet-Nutzern die Möglichkeit, kostenlos Dateien auf seine Server zu laden. Der Kunde erhält daraufhin einen Download-Link. Nur wer diesen Download-Link kennt, kann die entsprechende Datei dann herunterladen. Der Download ist kostenlos, jedoch komfortabler, wenn der Kunde einen kostenpflichtigen „Premium-Account“ erwirbt. Der Service wird unter der Adresse rapidshare.de, bzw. von einem Schwester-Unternehmen, unter rapidshare.com angeboten.
Gegen beide Anbieter hatte die Verwertungsgesellschaft GEMA eine Einstweilige Verfügung erwirkt: Trotz Abmahnung hatten die Unternehmen nicht verhindert, dass auf ihren Servern urheberrechtlich geschützte Musikstücke zum Download standen. Zwar hatte Rapidshare die fraglichen Dateien gelöscht und ein Filtersystem zu Vermeidung von zukünftigen entsprechenden Uploads installiert – die Filter griffen jedoch nicht. Daraufhin kam es zu den Einstweiligen Verfügungen, über die das OLG Köln zu entscheiden hatte. Das Gericht gab der GEMA in beiden Fällen (teilweise) Recht: Rapidshare haftet als Störer für die Urheberrechtsverletzungen.
Allerdings unterliegen Download-Hoster wie Rapidshare nur sehr eingeschränkten Prüfungspflichten. Artikel vollständig lesen
Der Download-Hoster Rapidshare hat eine negative Feststellungsklage gegen die Verwertungsgesellschaft GEMA beim LG Düsseldorf eingereicht. Durch das Verfahren sollen Umfang und Grenzen der Prüfungspflichten von Host-Providern festgestellt werden.
Auslöser des Streits war eine einstweilige Verfügung der GEMA gegen Rapidshare: Der Download-Hoster solle es unterlassen, urheberrechtlich geschützte Musikdateien zum Download bereitzuhalten. Rapidshare argumentierte dagegen, dass das Unternehmen selbst nur den Speicherplatz zur Verfügung stelle – die eigentlichen Inhalte würden von den Benutzern bereitgestellt. Das LG Köln hatte jedoch der GEMA Recht gegeben und den Widerspruch zurückgewiesen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass ein Webhoster nur dann mit Ordnungsmitteln belegt werden kann, wenn das Unternehmen Prüfungspflichten verletzt. Artikel vollständig lesen