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Übernahme von ProSieben/Sat.1: BVerwG lässt Revision zu

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Es sollte eine der größten Übernahmen in der Medienbranche werden. Im Jahr 2005 wollte die Axel Springer AG die Sendergruppe ProSieben/Sat.1 übernehmen. Daraus wurde jedoch nichts: Die KEK untersagte die Übernahme. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Streit um die Übernahme nun die Revision zugelassen (Az. 6 B 23.12). Artikel vollständig lesen

LG München I: ProSiebenSat1 gewinnt Klage gegen Save.tv

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Nach neuestem Urteil des Landgerichts München (Aktenzeichen: 7 O 26557/11) darf ProsiebenSat1 nicht mehr mit dem Onlinevideo-Rekorder Save.tv aufgezeichnet werden. Dieser ermöglichte es den Nutzern Kopien von Fernsehsendungen zu erstellen. Nach Ansicht der Münchener Richter handele es sich bei dieser Online-Aufzeichnung nicht um eine Privatkopie, die als urheberrechtliche Schranke zulässig wäre. Vielmehr verletze eine Nutzung der Sendesignale für das Angebot von Save.tv nach der Entscheidung des Gerichts die Rechte der Sendeunternehmen. Ein solches Online-Angebot sei nur mit einer entsprechenden Lizenz zulässig.
Zum Beitrag bei golem.de.

Update
Save.tv hat Telemedicus kontaktiert und darauf hingewiesen, dass das Urteil des LG München noch nicht rechtskräftig ist und sie nach der Urteilsbegründung gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen werden.
Zum Statement von save.tv. Artikel vollständig lesen

Keine gemeinsame Videoplattform von RTL und ProSiebenSat1

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Die von den Sendergruppen ProsiebenSat1 und RTL geplante Online-Videoplattform verstößt gegen Kartellrecht. Das OLG Düsseldorf hat am Mittwoch darüber entschieden und bestätigte damit die Verfügung des Bundeskartellamts vom März 2011.

Geplant war eine gemeinsame Plattform, die Fernsehinhalte bis zu eine Woche nach Ausstrahlung bereitstellt – werbefinanziert und deshalb kostenfrei für den Zuschauer. Das Angebot sollte dabei auch offen für andere private sowie öffentlich-rechtliche TV-Sender sein. Nach Auffassung des Bundeskartellamts würde aber das marktbeherrschende Duopol der beiden Sendergruppen auf dem Fernsehwerbemarkt weiter verstärkt. Dies ist kartellrechtlich unzulässig. Das OLG-Düsseldorf folgt in der aktuellen Entscheidung der Argumentation der Kartellbehörde.

Prof. Dr. Thomas Hoeren äußert Bedenken gegen diese Entscheidung:

„Die Gerichte tun sich schwer, das Internet als technischen Raum für unterschiedlichste Märkte überzeugend wahrzunehmen.“

Bisher sei keine nachvollziehbare Differenzierung der betroffenen Werbemärkte erfolgt. Eine Zurechnung der Marktanteile des Fernseh- und Onlinewerbemarktes lasse sich so nur schwer begründen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist zwar nicht zu gelassen – möglich ist aber eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.

Pressemitteilung des Bundeskartellamts.
Dazu Prof. Hoeren auf lto.de.
Telemedicus mit einer ausführlichen Analyse zum Thema.
Artikel vollständig lesen

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