+++ EuGH entscheidet über Urheberrechtsabgabe für die Cloud
+++ EU und USA „grundsätzlich einig” über Privacy Shield-Nachfolge
+++ EU: Einigung bei Digital Markets Act
+++ BGH: Kein Beweisverwertungsverbot für EncroChat-Nachrichten
+++ OLG Hamburg: SZ darf nicht aus Tagebüchern zitieren
Der neue Referentenentwurf des BMJV zur Umsetzung der DSM-Richtlinie ändert in Teilen auch das Recht über den Schutz von Computerprogrammen (§§ 69a ff. UrhG). Wenig diskutiert wurde bislang, ob sich auch das Selbsthilferecht zur Durchsetzung urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen an Computerprogrammen ändert – die Frage also, inwieweit Software geknackt werden und ob die geknackte Software überhaupt verwendet werden darf. Unser Gastautor Marvin Gülker geht dieser Frage nach. Artikel vollständig lesen
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+++ AVMD-Richtlinie: EU-Rat nimmt neue Richtlinie an
+++ Bundestag beschließt Gesetz zu Umsatzsteuer im E-Commerce
+++ Datenschutzkonferenz: Kurzpapier zu Direktwerbung
+++ EU-Digitalsteuer: EU-Finanzminister diskutieren Kompromiss
+++ Bundesdatenschutzbeauftragte kritisiert Bestandsdatenauskunft
Spielekonsolen sind seit jeher mit umfangreichem Kopierschutz versehen. Er verhindert, dass auf ihnen Datenträger von Drittanbietern laufen. Und das Urheberrecht schützt den Kopierschutz seinerseits: Umgehungsmaßnahmen zu verkaufen, ist verboten (§ 95a Abs. 3 UrhG) und sogar strafbewehrt. So kam es, dass der Konsolehersteller Nintendo einen Anbieter von Adapterkarten vor Gericht zog. Diese Adapterkarten passten in den Slot der Nintendo-DS-Konsole und war seinerseits ein Slot für SD-Karten.
Doch zielen Drittanbieter zwingend darauf ab, Kopierschutz zu umgehen, damit schwarzkopierte Spiele laufen? Ein Drittanbieter könnte ja auch eigene Spiele oder Software verkaufen, die eben nur der Katalog des Konsolenherstellers nicht listet. Zumindest ist das denkbar, und auch dafür wäre die Umgehung des Schutzes erforderlich. Führt man sich das vor Augen, erscheint ein weites Verbot der Schutzumgehung weniger als Urheberschutz denn als Verbot, den Markt der wenigen Konsolengrößen zu betreten. Und derlei Erwägungen gehören nicht ins Urheberrecht. Vielleicht ist all das aber nur vorgeschoben.
Ob der Schutz des § 95a Abs. 3 UrhG überhaupt für Videospiele gilt, war umstritten, bis der EuGH dies zu Beginn des Jahres bejahte. Auf dieser Linie urteilte nun der BGH und verwies zurück in die Vorinstanz. Entscheidende Vorgabe, wie auch schon vom EuGH herausgearbeitet: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss im Einzelfall gewahrt sein. Unter diesem klassisch-nebulösen Begriff möchte der EuGH bzw. jetzt der BGH im konkreten Fall eines geprüft sehen: Sollen wirklich nur illegale Game-Kopien auf den Adaptern laufen? Oder sollen „legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt werden”, wie es die BGH-Pressemitteilung formuliert? Welche Vorgaben der BGH nun genauer macht, werden die Entscheidungsgründe zeigen. Vor allem wird spannend sein, was das OLG München damit anfängt. Es muss sich nämlich mit den tatsächlichen Fragen auseinandersetzen.
Zur Pressemitteilung des BGH.
Telemedicus ausführlich zur Nintendo-Entscheidung des EuGH. Artikel vollständig lesen
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+++ EuGH: Keine Privatkopieabgabe zur Kompensation illegaler Kopien
+++ Europarat: Forderung nach Verschlüsselung als Standard von Internetdiensten Artikel vollständig lesen
Die europäische Privatkopieschranke greift nicht, wenn die Kopiervorlage selbst eine Schwarzkopie ist. Das hat der EuGH mit vorgestrigem Urteil entschieden und klargestellt, dass eine Leermedienabgabe zur Kompensation der Privatkopieschranke illegale Quellen nicht berücksichtigen darf (C-435/12).
Der EuGH stellt damit wenig überraschend enge Anforderungen an die Schranke der Privatkopie. Das grundlegende Dilemma eines gesunden Interessenausgleichs bleibt. Artikel vollständig lesen
Der EuGH hat heute über den Umfang der Privatkopieschranke entschieden (C-435/12). Dies geht aus einer aktuellen Pressemitteilung hervor. Hintergrund war ein Streit über die in den Niederlanden geregelte Vergütung für Privatkopien. Ein Hersteller von Datenträgern wehrte sich dagegen, dass bei der Vergütung für Privatkopien ebenso der Schaden berücksichtigt wurde, der durch unberechtigte Kopien entsteht. Da es sich um Regelungen zur Umsetzung der InfoSoc-Richtline handelt, legte der Oberste Gerichtshof der Niederlande dem EuGH diese Fragen zur Entscheidung vor. Dieser entschied nun, dass eine korrekte Anwendung der Privatkopieausnahme auch verlangt, dass zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen privaten Vervielfältigungen unterschieden werde. Hierdurch könne auch der angemessene Ausgleich zwischen Urhebern und Nutzern der Schutzgegenstände vorgenommen werden.
Zur Pressemitteilung des EuGH.
Das Urteil im Volltext in der Telemedicus-Datenbank. Artikel vollständig lesen
Die Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme von Spielekonsolen kann zulässig sein – dann nämlich, wenn sie erkennbar vor allem anderen Zielen dient, als illegale Kopien abspielbar zu machen. Das hat der EuGH letzte Woche entschieden und damit den Regelungsradius des Umgehungsverbots von Kopierschutzmaßnahmen definiert.
Schon diese Frage ist spannend, doch die Entscheidung könnte zugleich viele weitere Auswirkungen haben. Artikel vollständig lesen
Das Landgericht München hat im August den Vertrieb der Software TubeBox untersagt. Mit TubeBox lassen sich Audio- und Videokopien von Streams anfertigen. Die Software umgeht nach Ansicht des LG München den Kopierschutz der Streaming-Portale und verstößt damit gegen § 95a UrhG. Im konkreten Fall ging es um ein Musikvideo auf MyVideo. Artikel vollständig lesen