Aus gegebenem Anlass erinnern wir uns an BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 – 1 BvR 586/62, 610/63, 512/64 – SPIEGEL:
„Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muß er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gang; sie beschafft die Informationen, nimmt selbst dazu Stellung und wirkt damit als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung.
[…]
Die Einwirkung der Pressefreiheit auf die Strafvorschriften der §§ 99, 100 StGB erfordert, zwischen den beiden Begehungsformen des vorsätzlichen Verrats von Staatsgeheimnissen im Sinne von § 99 Abs. 2 StGB zu unterscheiden und jedenfalls die öffentliche Bekanntmachung von Staatsgeheimnissen durch die Presse grundsätzlich unter anderen Gesichtspunkten zu betrachten als einen „gemeinen Landesverrat“ durch Agenten oder Spione. Von der freien und öffentlichen Diskussion, die ein Lebenselement der staatlichen Ordnung in der Demokratie bildet, kann der militärische Bereich schon deswegen nicht ausgenommen werden, weil die hier von der Legislative und der Exekutive zu treffenden Entscheidungen ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtpolitik, besonders der Außenpolitik sind und einschneidende Bedeutung für die Existenz des Staates, seine innere Gestaltung und den Lebensbereich des einzelnen Bürgers haben. Es gehört danach zu den legitimen Aufgaben der Presse, die grundsätzliche Verteidigungskonzeption einer Regierung, die Schlagkraft der Streitkräfte, die allgemeine Wirksamkeit der zur Herstellung der Verteidigungsbereitschaft getroffenen Maßnahmen sowie etwaige Mängel und die richtige Verwendung der für militärische Zwecke bereitgestellten Haushaltsmittel zu erörtern und die Öffentlichkeit über diese Fragen und die zu ihrer Beurteilung wesentlichen Sachverhalte zu informieren.
[…]
[D]ie Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit einer militärischen Tatsache (§ 99 Abs. 1 StGB) [darf] ebensowenig wie die Gefährdung des Wohles der Bundesrepublik im konkreten Fall (§ 99 Abs. 2 StGB) allein nach dem Interesse der militärischen Führung an der Geheimhaltung beurteilt werden. Vielmehr ist diesem gewiß sehr wesentlichen Interesse gegenüberzustellen das sich aus dem demokratischen Prinzip ergebende Anrecht der Öffentlichkeit an der Information und Diskussion der betreffenden Fakten; hierbei sind auch die möglichen heilsamen Folgen einer Veröffentlichung in Rechnung zu stellen. So kann etwa die Aufdeckung wesentlicher Schwächen der Verteidigungsbereitschaft trotz der zunächst damit verbundenen militärischen Nachteile für das Wohl der Bundesrepublik auf lange Sicht wichtiger sein als die Geheimhaltung; die Reaktion der Öffentlichkeit wird die zuständigen Staatsorgane normalerweise veranlassen, rechtzeitig für Abhilfe zu sorgen. Das legitime Interesse an der öffentlichen Diskussion militärischer Grundprobleme wird regelmäßig nicht die Kenntnis von Details voraussetzen; andererseits kann eine solche Diskussion nicht ohne das Minimum der zum Verständnis des betreffenden Problems erforderlichen Fakten geführt werden. ”
Dem ist nichts hinzuzufügen. Artikel vollständig lesen
Das Recht der freien Meinungsäußerung gemäß Artikel 10 EMRK schützt auch den Einsatz versteckter Bild- und Tonaufnahmen. Dies hat der EGMR gestern entschieden (Az. 21830/09). Insbesondere kann dies gelten, um Missstände zu belegen und dubiose Geschäftemacher zu überführen. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufdeckung von Missständen überwiege dabei die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen aus Artikel 8 EMRK. Artikel vollständig lesen
Der Presse steht grundsätzlich ein ungehinderter Informationsanspruch zu. Dies hat das Bundesverfassungsgericht Anfang September entschieden (BVerfG, Beschl. v. 8. Sep. 2014, Az. 1 BvR 23/14). Sofern ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung bestünden, könne, so das BVerfG, dadurch auch der verwaltungsrechtliche Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache begrenzt werden. Doch wie sind hier die Grenzen zu ziehen?
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Ein Kommentar von Rechtsanwalt Dr. Jonas Kahl, LL.M.
Zum wiederholten Male in diesem Jahr sorgt die Bundestagsverwaltung für Schlagzeilen, weil sie Journalisten den Zugang zum Bundestag verwehrt. Waren es Anfang des Jahres netzpolitisch interessierte Blogger, müssen dieses Mal die ZDF-Journalisten der Satiresendung „heute-show“ draußen bleiben.
Auch im neuerlichen Fall beruft sich die Pressestelle auf ihre Akkreditierungsbedingungen und die Hausordnung des Bundestages. Während dem Zutritt der Blogger deren fehlende Hauptberuflichkeit entgegengestanden haben soll, wird laut Moderator Oliver Welke nun angeführt, dass die ZDF-Journalisten „keine politisch-parlamentarische Berichterstattung“ leisten würden. Artikel vollständig lesen
Wann darf ein Bildnis veröffentlicht werden? Wie weit reichen die zulässigen Grenzen der Wortberichterstattung? Inwieweit ist Verdachtsberichterstattung möglich? Wann haftet ein Suchmaschinenbetreiber für Persönlichkeitsrechtsverletzungen? All diesen Fragen widmet sich Benjamin Korte in seiner im März 2014 erschienen Erstauflage „Die Praxis des Presserechts“. Als Einstiegs- und Nachschlagewerk soll das Werk laut Klappentext allen einschlägig tätigen Praktikern zur Seite stehen.
Der EuGH hat heute ein wegweisendes Urteil zu den datenschutzrechtlichen Pflichten von Suchmaschinen verkündet. Danach sind Suchmaschinen grundsätzlich verpflichtet, personenbezogene Daten von Privatpersonen auf Anfrage aus ihrem Index zu löschen – eine Entscheidung, die weit über das Ziel hinaus schießt. Artikel vollständig lesen
Kachelmann, Caroline von Monaco oder die prominenten Steuersünder: Presserecht betrifft immer die Frage, wer was und wie berichten darf. Ein dynamisches Rechtsgebiet, das sich schnell weiterentwickelt, gleichzeitig aber auch systematisch durchdrungen werden will. Diesem Anspruch möchte das vorliegende Handbuch zum Presserecht gerecht werden.
In der mittlerweile fünften Auflage erscheint erstmals Verena Hoene als Co-Autorin, neben dem Begründer des Werkes Jörg Soehring. Die beiden Presserechts-Praktiker stellen prägnant die wesentlichen Rechtsfragen und die aktuelle Rechtsprechung dar. Artikel vollständig lesen
In der vergangenen Woche hat der Bundestag einem Autor des Blogs netzpiloten.de den Zugang zu einer Ausschusssitzung verwehrt. Und auch netzpolitik.org hat Schwierigkeiten mit der Akkreditierung beim Bundestag. Hintergrund sind die Akkreditierungsbedingungen für den Zugang von Journalisten zu Sitzungen des Deutschen Bundestages.
Der Bundestag setzt für die Akkreditierung von Journalisten die Vorlage eines Presseausweises voraus. Bloggern und nebenberuflichen Journalisten, die über einen solchen nicht verfügen, wird der Zugang zu Sitzungen neuerdings verwehrt. Diese Praxis steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und der fehlenden alleinigen Legitimationsfunktion eines Presseausweises. Artikel vollständig lesen
Der BGH hat heute entschieden, dass es unter Umständen zulässig sein kann, die Namen von Kindern prominenter Eltern in der Zeitung zu nennen (Az. VI ZR 304/12).
Hintergrund war die Klage der Adoptivtochter eines Fernsehmoderators gegen eine Zeitschrift auf Unterlassung. Sie forderte, nicht mit Namen und Alter als Kind des Prominenten bezeichnet zu werden. In den zwei Vorinstanzen hatte sie zunächst Recht bekommen.
Der BGH stellte dazu heute klar, dass eine solche Berichterstattung grundsätzlich einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt. Im vorliegenden Fall waren die Informationen über das Kind jedoch schon vor ein paar Jahren durch Presseberichte der Öffentlichkeit bekannt. In diesem Fall überwiege daher die Meinungs- und Medienfreiheit der beklagten Zeitung. Aus der Pressemeldung:
Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert.
Das Urteil ist im Volltext noch nicht verfügbar.
Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen eine Bundesbehörde kann direkt aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) hergeleitet werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht gestern entschieden. Klare Sache: Das Urteil bietet spannenden Stoff für Presse- und Verfassungsrecht. Artikel vollständig lesen