Das deutsche Telemedienrecht gehört zu den unangefochtenen Evergreens des datenschutzrechtlichen Regulierungszirkus. Allein die (Nicht-) Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL (RL 2002/58/EG) und das diesbezügliche jahrelange Hin und Her zwischen Politik, Literatur, Aufsichtspraxis und Rechtsprechung liefert Stoff für endloses Kopfschütteln. Am 20. Mai 2021 verabschiedete der Bundestag nun das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG). Es wird am 01. Dezember 2021 zusammen mit dem neuen Telekommunikationsgesetz in Kraft treten. Mit dem TTDSG kommt aber nicht nur (endlich) eine Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL. Es gibt darüber hinaus einen Einblick in das aktuelle regulatorische Klima der deutschen Datenschutzpolitik. Exemplarisch dafür sind die zunächst gestrichene und dann doch in § 26 TTDSG aufgenommene Regelung zu Personal Information Management Services (PIMS, dazu unter I.) sowie der Verzicht auf begriffliche Konkretisierungen zu den Begriffen der Speicherung und des Zugriffs im erforderlichen Umfang in § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG (dazu unter II.). Beides erlaubt einen Einblick in die deutschen digitalpolitischen Positionen im (ebenfalls) seit dem 20. Mai 2021 laufenden Trilog betreffend die ePrivacy-Verordnung (dazu unter III.). Artikel vollständig lesen