+++ Datenethikkommission präsentiert Gutachten zu Algorithmen und KI
+++ Datenschützer darf Gesichtserkennung bei G20 nicht untersagen
+++ LG Köln hat schon im Juli Betrieb der Uber-App untersagt
+++ OLG Nürnberg: Xavier Naidoo darf nicht als Antisemit bezeichnet werden Artikel vollständig lesen
Das Unternehmen Uber hat in einem Eilverfahren vor dem VG Hamburg einen ersten vorläufigen Erfolg errungen. Das VG hat einem Eilantrag von Uber statt gegeben (Az.: 5 E 3534/14). Es hält die angegriffene Untersagungsverfügung bereits nicht für zulässig, da die Behörde unzuständig gewesen sei.
In seinen Gründen führt das VG u.a. aus:
„Die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2014 erweist sich wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit der BWVI als Verkehrsgewerbeaufsicht als formell rechtswidrig. (…) Das Personenbeförderungsgesetz, für dessen Durchführung die BWVI als Verkehrsgewerbeaufsicht nach der insoweit maßgeblichen Zuständigkeitsordnung des Senats der Antragsgegnerin (siehe unten) sachlich zuständig ist, enthält keine spezielle Rechtsgrundlage, die die Untersagung eines ohne Genehmigung betriebenen Personenbeförderungsverkehrs besonders regelt.“
Eine inhaltliche Entscheidung in Bezug auf die Untersagungsverfügung hat das Gericht allerdings nicht getroffen. Es ist aber der Auffassung, dass sich Uber die illegale Betätigung der Fahrer zurechnen lassen müsse. Eine erneute Untersagung durch die dann zuständige Behörde bleibt weiter möglich.
Ausführlich bei justiz.hamburg.de.
Der Beschluss des VG Hamburg vom 27.08.2014 (Az. 5 E 3534/14) im Volltext bei Telemedicus. Artikel vollständig lesen