Ende Juli letzten Jahres hat das Landgericht Stuttgart entschieden: Ein Domain-Parking-Unternehmen haftet als Störer für Markenverletzungen seiner Kunden, wenn es von der Verletzung Kenntnis hat (Telemedicus berichtete). Dagegen ging das Unternehmen mittels Berufung vor – vergeblich. Das OLG Stuttgart hat nun die Entscheidung des LG Stuttgart in der Sache größtenteils bestätigt. Es beruft sich unter anderem auf Entscheidungen zur Störerhaftung des EuGH und des BGH – und leistet damit dem Fortschritt des so genannten „Notice and Take Down”-Verfahrens weiter Vorschub.
Die Parteien stritten sich nämlich insbesondere auch darüber, wie weit die Prüfungspflichten des angeblichen Verletzers bei der Störerhaftung reichen. Das OLG Stuttgart dazu:
Danach ist ein Tätigwerden (…) nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, festgestellt werden kann (…).
Dabei erfordert der Hinweis auf eine in diesem Sinne klare Rechtsverletzung grundsätzlich nicht die Vorlage von Belegen für die im Hinweis mitgeteilten Umstände (…).
Aus Sicht des OLG handelte es sich jedenfalls hier um einen klaren Fall: „Die Beklagte war nicht berechtigt, ein Tätigwerden erst von der Übersendung einer Kopie der Markenurkunde abhängig zu machen”. Die Revision wurde nicht zugelassen – der Streit dürfte damit am Ende der gerichtlichen Fahnenstange angelangt sein.
Das Urteil des OLG Stuttgart im Volltext.
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Ruft jemand über das Internet zu Straftaten auf, macht er sich nur dann strafbar, wenn er einen konkreten Tatort und eine bestimmte Tatzeit nennt, so das OLG Stuttgart in einem Urteil vom 26. Februar 2007 (Az. 4 Ss 42/2007):
Bei öffentlichen Aufrufen, welche die Ankündigung einer Meinungskundgebung mit Demonstrationscharakter mit einem Aufruf zur Begehung bestimmter Straftaten verbinden, liegt eine Aufforderung im Sinne des § 111 Strafgesetzbuch nur dann vor, wenn zeitgleich mindestens die Mitteilung eines bestimmten Tatortes und einer bestimmten Tatzeit erfolgt. (…) Ohne eine solche Konkretisierung stellt sich ein derartiger Aufruf als zwar drastische und überpointierte, im Lichte der Meinungsfreiheit aber noch hinzunehmende Äußerung zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung dar.
Ein Internetaufruf müsse zumindest eine unmittelbar realisierbare Handlungsanweisung zur Ausführung der entsprechenden Straftat enthalten.
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