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Der Handel mit Softwarelizenzen ist ein urheberrechtlicher Dauerbrenner. Schon seit Jahren streiten sich große Softwarehäuser mit Verkäufern, Kunden und Vermittlern von „gebrauchter” Software um die Frage, in welchen Fällen Software weiterverkauft werden darf.
Im Juli diesen Jahres hatte der EuGH dazu ein Grundsatzurteil gefällt und auch den Verkauf bloßer Lizenzen ohne dazugehörige Datenträger weitgehend für zulässig erachtet. Auch Lizenzen dürften demnach weiterverkauft werden – mit einer Ausnahme: Beim Weiterverkauf von Volumenlizenzen zeigte sich der EuGH kritisch, streifte das Thema aber nur am Rande.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich nun genauer mit dieser Frage zu befassen und entschied am Dienstag: Auch der Verkauf einzelner Lizenzen aus einer Volumenlizenz ist zulässig. Artikel vollständig lesen