Das OLG Düsseldorf hat heute entschieden, dass Fotografien einer künstlerischen Aktion nicht ohne Genehmigung des Künstlers veröffentlicht werden dürfen. Im konkreten Fall hatte der Fotograf Manfred Tischer fotografiert, als Joseph Beuys eine seiner Fettecken herstellte. Viele Jahre später sollten diese im Rahmen einer Ausstellung im Museum Schloss Moyland präsentiert werden. Die Erben von Joseph Beuys klagten gegen diese Veröffentlichung – das OLG gab ihnen Recht.
Die Fotografien sind nach der Entscheidung des OLG keine selbstständige Bearbeitung, die genehmigungsfrei ist (§ 24 UrhG). Vielmehr hätten sie das Aktions-Kunstwerk von Beuys als Gegenstand und stellten demnach eine Umgestaltung dar (§ 23 UrhG). Mit der Entscheidung bestätigt das OLG das Urteil des LG Düsseldorf, das gleich entschieden hatte. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am Dienstag entschieden, dass Drucker weiterhin von der Urheberrechtsabgabe an die Verwertungsgesellschaften befreit bleiben.
Die VG Wort hatte von den großen Druckerherstellern die Zahlung einer Urheberrechtsabgabe gefordert, wie sie schon die Hersteller von CD-Brennern und anderen Kopiergeräten zahlen müssen. Drucker seien geeignet, urheberrechtlich geschützte Werke zu vervielfältigen und somit abgabepflichtig, argumentierte die Verwertungsgesellschaft.
Die Druckerhersteller hielten dagegen, dass Drucker im Wesentlichen ein Ausgabegerät für Computer seien, um selbstverfasste Texte auf Papier zu bringen.
Rechtsanwalt Markus Wirtz erklärt:
Die Richter folgten offensichtlich unserer Auffassung, dass Drucker als reine Ausgabegeräte im Alltag nicht im nennenswerten Umfang zur Vervielfältigung genutzt werden.
Erst wenige Tage zuvor hatten Gerätehersteller mit der Aktion „Teuerland“ gegen geplante Erhöhungen der Abgaben für Kopiergeräte protestiert. An der Aktion hatten sich auch Druckerhersteller beteiligt.
Pressemitteilung TaylorWessing.
Update:
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