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Das Schleswig-Holsteinische OLG hat entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter von seinen Kunden keine Zusatzgebühren verlangen darf, wenn in einem bestimmten Zeitraum keine Anrufe oder SMS von der SIM-Karte des Kunden abgehen. Die entsprechende Klage wurde vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände eingereicht. Für eine solche „Nichtnutzgebühr“ gibt es nach Ansicht des OLG keine Gegenleistung und damit keinen rechtlichen Grund. Schließlich entstünde dem Mobilfunkanbieter durch eine Nichtnutzung keinerlei Schaden und der Kunde verhalte sich dadurch auch nicht vertragswidrig.
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