+++ BGH: Facebook muss BKartA-Verfügung unmittelbar umsetzen
+++ Hatespeech: Facebook reagiert auf Marketing-Boykott
+++ Urheberrechtsreform: zweiter Referentenentwurf schlägt Maßnahmen gegen Oberblocking vor
+++ OLG München zu Cathy Hummels: Keine Schleichwerbung auf Instagram
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+++ BKartA: Facebook darf keine Daten aus Drittquellen zusammenführen
+++ BVerfG: Scan von KfZ-Kennzeichen teils verfassungswidrig
+++ EU-Urheberrecht: Verhandlungen zur Richtlinie gehen weiter
+++ BVerfG: Eilantrag gegen Test für Zensus 2021 gescheitert
+++ Ermittlungen wegen angezapfter Stromnetze und geschürfter Bitcoin Artikel vollständig lesen
Am 19.02.2016 hat das Landgericht Berlin die Klage gegen Google wegen des umstrittenen Leistungsschutzrechts für Presseverleger abgewiesen (Az.:92 O 5/14 kart). Die schriftlichen Urteilsgründe liegen seit kurzem bei uns veröffentlicht vor. Im Ergebnis wird ein tatbestandlicher Marktmachtmissbrauch abgelehnt. Dogmatisch teilweise etwas holprig werden folgende Fragen zum Thema „Kartellrecht und Internet-Plattformen” behandelt:
Hier eine Analyse der Entscheidung: Artikel vollständig lesen
Das Bundeskartellamt hat heute ein Arbeitspapier zum Thema „Marktmacht von Plattformen und Netzwerken“ veröffentlicht. Darin stellt die Behörde Besonderheiten bei der Anwendung der kartellrechtlichen Vorschriften auf Internet-Sachverhalte dar und schildert Herausforderungen der Marktanalyse. So seien verschiedene Faktoren in die wettbewerbliche Bewertung mit einzubeziehen.
Weiterhin schlägt das Bundeskartellamt Anpassungen im ansonsten ausreichenden Kartellrecht vor:
• Gesetzliche Klarstellung, dass ein Marktgeschehen auch bei nicht-monetären Austauschbeziehungen bestehen kann
• Ergänzung der Aufgreifschwellen in der Fusionskontrolle – Stichwort WhatsApp-Übernahme
• Präzisierung der Marktmachtkriterien – Bsp: Netzwerkeffekte, Größenvorteile, Single- oder Multi-Homing sowie der Zugang zu Daten und Innovationspotenzial
Das Arbeitspapier „Marktmacht von Plattformen und Netzwerken“ des BKartA vom 9.6.2016.
Zusammenfassung des Arbeitspapiers.
Ergebnisse und Handlungsempfehlungen. Artikel vollständig lesen
Die Registrierung zur Telemedicus Sommerkonferenz 2016 ist seit kurzem eröffnet. Mit dem Konferenzthema „Die Macht der Plattformen” wollen wir ein interessantes Phänomen behandeln: Unser öffentliches, privates und wirtschaftliches Leben wird immer mehr von Unternehmen und Organisationen beeinflusst, die uns verbinden und verknüpfen. Marktplätze, Kommunikationswege, technische Standards oder Software, aber auch „digitale Infrastruktur” – Plattformen erfüllen wichtige Aufgaben für die Informationsgesellschaft. Erfüllen sie aber auch öffentliche Aufgaben und müssten sie deshalb mehr unter öffentlicher Kontrolle stehen?
Die folgenden Punkte wollen wir mit unseren Speakern und Besuchern diskutieren:
• Keynote: Die Macht der Plattformen – Julia Reda (MdEP Piraten)
• Plattformen und digitale Gesellschaft – Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (Bundesministerin der Justiz a.D.), Joanna Schmölz (DIVSI), Robert Golz, LL.M. (HÄRTING) und Prof. Dr. Daniel Hürlimann (Uni St. Gallen)
• Rechtsschutz und Regulierung durch Plattformen – Thorsten Feldmann, LL.M. (JBB), Dominik Höch (Höch Kadelbach), Linda Kuschel, LL.M. (Harvard) (HU Berlin) und Christoph Palzer (Uni Bayreuth)
• Plattformen und Datenmacht – Dr. Jens Schefzig (Osborne Clarke), Dr. Moritz Karg (HmbBfDI) und JProf. Dr. Anne Lauber-Rönsberg (TU Dresden)
• Alte vs. neue Plattformen: Die OTT Debatte – Prof. Dr. Robert Schönau (Hochschule Hof), Doris Gemeinhardt-Brenk (BNetzA) und Dr. Frederic Ufer (VATM)
• Kartellrecht: Die Marktmacht von Plattformen – Prof. Dr. Boris Paal, M.Jur. (Oxford) (Uni Freiburg), Dr. Felicitas Rieger (Hausfeld), Dr. Armin Jungbluth (BMWi) und Dr. Christine Jury-Fischer (VG Media)
Sie können sich hier registrieren. Weitere Informationen gibt es stets unter www.telemedicus.info/soko16 oder folgen Sie uns auf Twitter unter @telemedicus oder direkt unter #soko16.
Registrierung zur Telemedicus Sommerkonferenz 2016 #soko16. Artikel vollständig lesen
Das Bundeskartellamt (BKartA) hat ein Verfahren gegenüber Facebook wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für soziale Netzwerke eingeleitet. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Behörde von gestern hervor.
Demnach bestehe der Anfangsverdacht des sogenannten Konditionenmissbrauchs gegenüber den Nutzern – durch Nutzungsbedingungen, die gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Das BKartA hat erhebliche Zweifel, ob die Einwilligungen der Nutzer in die Datenerhebung und -nutzung nach nationalem Datenschutzrecht zulässig ist. Im weiteren Verlauf des Verfahrens will die Behörde eng mit verschiedenen Institutionen im Bereich Daten- und Verbraucherschutz sowie Wettbewerbsaufsicht zusammen arbeiten.
Zur Pressemitteilung des BKartA. Artikel vollständig lesen
Letzte Woche hat der EuGH eine wichtige Entscheidung im Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand bei standardessenziellen Patenten (SEP) gefällt (Az.: C-170/13). Die Frage war, ob ein SEP-Inhaber seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, wenn er einen vermeintlichen Verletzer seines Patents auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Unter bestimmten Umständen soll dies nicht der Fall sein, so der EuGH. Hier eine Analyse der Entscheidung. Artikel vollständig lesen
+++ EU-Parlament fordert Entflechtung von Google
+++ BGH: Illegale Konsolenadapter gehen zurück in die Vorinstanz
+++ OLG Köln zu CC-Lizenzen und kommerzieller Nutzung
+++ Totalüberwachung: „Haarsträubende Rechtsauslegung” des BND
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+++ Facebook: Geänderte Datenschutzbestimmungen
+++ Bundesrat: Bildungsschranke § 52a UrhG wird dauerhaftes Recht
+++ Landgericht Hamburg verbietet ARD-Film
+++ Sixt darf Fahrdienst nicht mit Begriff „Taxi” bewerben Artikel vollständig lesen
Der Kollege Thomas Stadler hat gestern einen interessanten Kommentar zur aktuellen Debatte über das Leistungsschutzrecht für Presseverleger veröffentlicht. Darin analysiert er die Folgen der sogenannten „Gratiseinwilligung“, die die in der VG Media organisierten Verlage Google vor kurzem erteilten.
Stadler weist sehr treffend auf das Problem hin, diese Ankündigung führe
„allerdings zu dem absurden Ergebnis, dass von Google vorläufig keine Lizenzzahlungen mehr gefordert werden, während kleine Suchmaschinen und Aggregatoren weiterhin bezahlen sollen. Sollte die VG Media dieses Vorgehen fortsetzen, könnte die Sache doch noch ein Fall für das Bundeskartellamt werden, allerdings anders als von den Verlagen erhofft. Das Amt hatte sich ausdrücklich vorbehalten zu prüfen, ob nicht der Zusammenschluss der Verlage zur Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts kartellrechtlich relevant ist. Vor diesem Hintergrund könnte es missbräuchlich sein, ausschließlich von kleinen Anbietern Zahlungen zu fordern, während man Google (vorerst) verschont. Zumal ein solches Vorgehen dazu führt, dass die Position von Google gestärkt und die der kleineren Anbieter geschwächt wird. Die vom Gesetzgeber künstlich erzeugte Rechtsunsicherheit und Wettbewerbsverzerrung trifft gerade die kleinen Anbieter, denn anders als Google verfügen sie nicht über die Marktmacht den Verlagen die Stirn zu bieten und auch nicht über das Geld, die sich stellenden Fragen juristisch klären zu lassen.”
Von der kartellrechtlichen Sichtweise her dürfte hier aber eher die Marktmacht der VG Media als die von Google relevant sein.
Zum Beitrag von Thomas Stadler auf internet-law.de. Artikel vollständig lesen
Johannes Zöttl verweist in seinem Kartellblog auf ein interessantes Paper von Christian Kersting und Sebastian Dworschak. Darin untersuchen die beiden Autoren die Frage, inwiefern die Marktmacht von Google an der Anzahl der Nutzer gemessen werden kann.Das Paper beruht in Teilen auf einem Gutachten für die Google Germany GmbH. Interessant ist die Untersuchung besonders vor dem Hintergrund der Diskussion hierzulande und der teilweise polemisierten Zerschlagung Googles oder Erzwingung einer Algorithmus-Offenlegung. Dazu aus dem deutschen Abstract:
Aus der Perspektive des Kartellrechts bestehen bereits ernsthafte Zweifel an der Existenz kartellrechtlich beherrschbarer Märkte, weil Google seine Leistungen an Internetnutzer und Webseitenbetreiber unentgeltlich erbringt. Selbst wenn man jedoch von der Existenz derartiger „Märkte“ ausgehen sollte, kommt den hohen Nutzeranteilen bei der Beurteilung der Marktstellung Googles nur eine geringe Indizwirkung zu. Schließlich belegen die Vielzahl von Mitbewerbern im Bereich allgemeiner wie auch spezialisierter Internet-Suchanfragen (Amazon, eBay etc.), das Nichtbestehen direkter Netzwerkeffekte, das gänzliche Fehlen von Wechselkosten für Nutzer sowie der bestehende hohe Innovationsdruck, dass sich Google im Wettbewerb um Nutzer täglich neu behaupten muss. Google verfügt insoweit nicht über einen vom Wettbewerb unkontrollierten Verhaltensspielraum und ist daher nicht als marktbeherrschendes Unternehmen zu qualifizieren.
Unabhängig hiervon ist die wichtigste Frage überhaupt aber, ob Google seine wie auch immer Marktstellung missbraucht. Der Nachweis hiervon dürfte schwer fallen.
Zum Paper im Social Science Research Network. Artikel vollständig lesen