Dürfen Plattformverbote auch zur Absicherung eines Luxusimages vereinbart werden? Um diese Frage geht es derzeit vor dem EuGH (Az.: C-230/16). Über die Vorlage des OLG Frankfurt am Main hatte ich berichtet. Heute hat sich dazu der Generalanwalt geäußert und seine Stellungnahme abgegeben. Laut seinen Einschätzungen könne ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern verbieten, seine Waren auf Drittplattformen wie Amazon oder eBay zu verkaufen. Der EuGH ist daran zwar nicht gebunden, folgt dem Generalanwalt jedoch häufig bei seinen Entscheidungen. Artikel vollständig lesen