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Uploadfilter als letztes Mittel: Stufenkonzept gegen Overblocking

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Heute veröffentlicht die Kölner Forschungsstelle für Medienrecht (TH Köln) ihren Vorschlag zur Umsetzung von Art. 17 der Richtlinie für das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (PDF). Darin ist das neue Haftungskonzept für „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ geregelt.

Der Text sollte eigentlich auf einem Symposium im Bundestag diskutiert werden. Wegen der Corona-Krise musste die Veranstaltung verschoben werden. Wir haben uns den Vorschlag vorab angesehen.

Die Debatte in dieser politisch besonders umkämpften Reform dreht(e) sich vor allem um die Angst vor dem Einsatz von Uploadfiltern. Der Umsetzungsvorschlag nimmt sich daher eine rechtssichere und verhältnismäßige Umsetzung zum Ziel, die ungerechtfertigtes Overblocking – also übermäßiges Blockieren von hochgeladenen Inhalten – verhindern soll. Er beinhaltet Änderungen im Urheberrechtsgesetz (UrhG), im Telemediengesetz (TMG) und im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG):

  • Zunächst haften die Upload-Dienste künftig für die Uploads ihrer Nutzer*innen, wie es Art. 17 DSM-RL auch vorsieht.
  • Gleichzeitig soll die Lizenzierung von Inhalten erleichtert werden, insbesondere über Regelungen zur sogenannten kollektiven Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung (Extended Collective Licence, ECL).
  • Im TMG wird das Haftungskonzept für die Diensteanbieter konkretisiert und besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass Uploads nicht übermäßig blockiert werden.
  • Im UrhG wird eine neue Schranke für Memes, Mashups, GIFs eingeführt und damit auf „User Generated Content” ausgeweitet.
  • Außerdem wird die automatisierte Blockade bei als besonders vertrauenswürdig gekennzeichneten Nutzer*innen („trusted Uploader“) verboten.

Das „gestufte Regelungskonzept” soll dafür sorgen, dass die meisten Nutzungen auf den angesprochenen Upload-Diensten entweder lizenziert oder gesetzlich erlaubt sind. Bei den verbleibenden Zweifelsfällen seien die Diensteanbieter in der Bringschuld, unberechtigte Filtermaßnahmen zu verhindern.

Noch knapp 15 Monate haben die EU-Mitgliedstaaten Zeit, um die jüngste EU-Urheberrechtsreform umzusetzen. Die Kölner Forschungsstelle für Medienrecht hat sich unter Leitung von Rolf Schwartmann und Christian-Henner Hentsch an den wohl komplexesten Punkt der Richtlinie gewagt. Artikel vollständig lesen

Wochenrückblick: Bestpreisklauseln, SkypeOut, Clickbaiting

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+++ OLG Düsseldorf erlaubt enge Bestpreisklauseln

+++ EuGH: SkypeOut ist ein elektronischer Telekommunikationsdienst

+++ OLG Köln spricht Günther Jauch 20.000 € Lizenzschaden wegen Clickbaitings zu

+++ GA Szpunar: Facebook kann zu weltweiter Kontrolle bei Hasskommentaren gezwungen werden

+++ OLG München: Amazons Autovervollständigung ist zulässig Artikel vollständig lesen

KIA muss standardisierten Zugang zu Kfz-Daten gewähren

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Autowerkstätten und Kfz-Teilehändler benötigen vom jeweiligen Hersteller eine Vielzahl an Daten für Ihr Geschäft. Aber was bleibt, wenn der Hersteller nicht kooperiert und Daten nur unzureichend preis gibt? Ende Januar hat das Landgericht Frankfurt am Main dem Autohersteller KIA aufgegeben, unabhängigen Marktteilnehmern den Zugang zu seiner VIN-Datenbank zu ermöglichen (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 21.01.2016, Az.: 2-03 O 505/13). Die bisherige Praxis von KIA sah lediglich vor, dass Fahrzeugdaten über ein Webformular mittels einer Suchmaske erhältlich waren. Dagegen klagte der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) und bekam nun recht. Unabhängige Autoteilehändler und Werkstädte können damit einfacher auf Fahrzeugdaten zugreifen. Eine Besprechung auf Basis des Urteils-Volltextes: Artikel vollständig lesen

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