Heute veröffentlicht die Kölner Forschungsstelle für Medienrecht (TH Köln) ihren Vorschlag zur Umsetzung von Art. 17 der Richtlinie für das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (PDF). Darin ist das neue Haftungskonzept für „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ geregelt.
Der Text sollte eigentlich auf einem Symposium im Bundestag diskutiert werden. Wegen der Corona-Krise musste die Veranstaltung verschoben werden. Wir haben uns den Vorschlag vorab angesehen.
Die Debatte in dieser politisch besonders umkämpften Reform dreht(e) sich vor allem um die Angst vor dem Einsatz von Uploadfiltern. Der Umsetzungsvorschlag nimmt sich daher eine rechtssichere und verhältnismäßige Umsetzung zum Ziel, die ungerechtfertigtes Overblocking – also übermäßiges Blockieren von hochgeladenen Inhalten – verhindern soll. Er beinhaltet Änderungen im Urheberrechtsgesetz (UrhG), im Telemediengesetz (TMG) und im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG):
Das „gestufte Regelungskonzept” soll dafür sorgen, dass die meisten Nutzungen auf den angesprochenen Upload-Diensten entweder lizenziert oder gesetzlich erlaubt sind. Bei den verbleibenden Zweifelsfällen seien die Diensteanbieter in der Bringschuld, unberechtigte Filtermaßnahmen zu verhindern.
Noch knapp 15 Monate haben die EU-Mitgliedstaaten Zeit, um die jüngste EU-Urheberrechtsreform umzusetzen. Die Kölner Forschungsstelle für Medienrecht hat sich unter Leitung von Rolf Schwartmann und Christian-Henner Hentsch an den wohl komplexesten Punkt der Richtlinie gewagt. Artikel vollständig lesen
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Autowerkstätten und Kfz-Teilehändler benötigen vom jeweiligen Hersteller eine Vielzahl an Daten für Ihr Geschäft. Aber was bleibt, wenn der Hersteller nicht kooperiert und Daten nur unzureichend preis gibt? Ende Januar hat das Landgericht Frankfurt am Main dem Autohersteller KIA aufgegeben, unabhängigen Marktteilnehmern den Zugang zu seiner VIN-Datenbank zu ermöglichen (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 21.01.2016, Az.: 2-03 O 505/13). Die bisherige Praxis von KIA sah lediglich vor, dass Fahrzeugdaten über ein Webformular mittels einer Suchmaske erhältlich waren. Dagegen klagte der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) und bekam nun recht. Unabhängige Autoteilehändler und Werkstädte können damit einfacher auf Fahrzeugdaten zugreifen. Eine Besprechung auf Basis des Urteils-Volltextes: Artikel vollständig lesen