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LG Stuttgart: Haftung für Domain-Parking

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Ein Domain-Parking-Unternehmen haftet für Markenverletzungen seiner Kunden, wenn es von der Verletzung Kenntnis hat. Das hat das Landgericht Stuttgart vorvergangene Woche entschieden. Es bejahte die Störereigenschaft und konkretisierte damit ein Urteil des BGH – dieser hatte in einem früheren Fall die Haftung noch abgelehnt.

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