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Erdogan./.Böhmermann: Entscheidungsauszüge und Analyse

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Kurzanalyse von Rechtsanwalt Dr. Jonas Kahl, LL.M.
Mit Beschluss vom 17.05.2016 hat das Landgericht Hamburg Jan Böhmermann auf Antrag des türkischen Präsidenten Erdogan hin verpflichtet, künftig die Äußerung weiter Teile seiner Schmähgedicht-Performance zu unterlassen (Az.: 324 O 255/16). Nunmehr hat das Gericht die Begründung seiner einstweiligen Verfügung veröffentlicht. Nachfolgend eine erste Zusammenfassung der Entscheidung und Analyse der Begründung:
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LG Hamburg: GEMA gegen UseNeXt mit einstweiliger Verfügung

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Aus einer Pressemitteilung der GEMA geht hervor, dass diese gegen den Anbieter UseNeXt (Aviteo Ltd.) eine einstweilige Verfügung durch das LG Hamburg erwirkt hat. Nach der Begründung hafte ein Zugangsdienst für Urheberrechtsverstöße, wenn er sein Angebot auf den Download geschützter Werke ausrichtet – insbesondere, wenn der Anbieter Erwerbszwecke verfolgt und seinen Dienst anonym ausgestaltet hat.

UseNeXt bietet als kommerzieller Anbieter Zugang zum Usenet an. Dabei handelt es sich um eine Technik, mit der man Netzwerke von Diskussionsforen einrichten kann (sogenannte Newsgroups). Bei UseNeXt können sich Nutzer in Diskussionsforen gegenseitig urheberrechtlich geschützte Werke bereitstellen, die auf Servern weltweit verteilt sind. Laut GEMA untersagte das LG Hamburg nun UseNeXt die Nutzung von zehn von der GEMA exemplarisch ausgewählten Werken. Der Dienst war der Aufforderung nicht nachgekommen, einen weitergehenden Schutz für urheberrechtlich geschützte Werke einzurichten.

Die GEMA spricht einem „bahnbrechenden Erfolg gegen die illegale Nutzung von Musikwerken” und gibt an, eine „substantielle Ausweitung der Verantwortlichkeit von Zugangsdiensten” erwirkt zu haben. Um das für diesen Fall zu beurteilen, ist eine endgültige Entscheidung des LG Hamburg abzuwarten.
Zur Pressemitteilung der GEMA. Artikel vollständig lesen

LG Hamburg: Wiederholungsgefahr trotz modifzierter Unterlassungserklärung

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Das Landgericht Hamburg hat am 11. Januar 2013 entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die konkrete Verletzungshandlung beinhalten muss um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Diese ist dann nicht ausgeschlossen, wenn gleichzeitig die Täterschaft bestritten wird (Az.: 308 O 442/1). Artikel vollständig lesen

LG Hamburg: Youtube, Verlinkung und Verbreitung

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Mitte Mai hat das LG Hamburg über die Verantwortlichkeit bei der Einbindung von Youtube-Videos entschieden. Ein Urteil mit Signalwirkung: Das Gericht sah in dem Einbinden des Videos eine Verbreitung im presserechtlichen Sinn und verlangt von Bloggern, journalistische Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Artikel vollständig lesen

GEMA vs. YouTube: Nächste Runde eingeläutet

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Die GEMA hat heute im Streit gegen YouTube Berufung eingelegt. Gegenstand der Berufung ist das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg. YouTube wurde hierin verpflichtet, durch Vorkehrungen einen zukünftigen Upload der streitgegenständlichen GEMA-Werke zu verhindern. Als Täter haftet das Video-Portal bislang nicht. Ziel der Verwertungsgesellschaft ist laut ihrer Pressemitteilung:

… dass YouTube die Nutzung dieser Werke auf der Video-Plattform in Deutschland generell unterlässt. Denn: YouTube lehnt zwar jegliche rechtliche Verantwortung für in seinem Dienst angebotene Inhalte ab, erzielt zugleich jedoch erheblichen finanziellen Profit mit der Vermarktung der nutzergenerierten Inhalte.

Die Google-Tochter zögert aber nicht: Betroffen von den ihr aufgelegten Prüfpflichten geht diese nun ebenso in die Berufung. Da die bisherigen Lizenzverhandlungen erfolglos blieben, ist mit einer zeitnahen Lösung nicht zu rechnen.

Zum Bericht bei heise.de.
Telemedicus zum erstinstanzlichem Urteil. Artikel vollständig lesen

LG Hamburg: Bilder in Personensuchmaschinen

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Das LG Hamburg hat sich mit der Reichweite einer Einwilligung zur Veröffentlichung des eigenen Bildnisses in einer Personensuchmaschine befasst. Es stellte fest, dass jemand, der ein Bild im Internet einstellt, (konkludent) darin einwilligt, dass eine Personensuchmaschine das Bild verwendet. Das soll jedenfalls dann gelten, wenn die Person das Bild auf einer frei im Internet verfügbaren Seite eingestellt hat. Das LG Hamburg beruft sich in der Entscheidung auf ein unlängst ergangenes BGH-Urteil. Artikel vollständig lesen

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