„Recht ist Sprache, geschriebene oder gesprochene Sprache“ (Ostendorf, DRiZ 1999, 64 (69)). Das hat sich das LG Bonn zu Herzen genommen und in seiner Urteilsbegründung zum E-Postbrief zum Ausdruck gebracht. Dieser sei nicht „so sicher und verbindlich wie der Brief“. Daher dürfe er mit dieser Aussage auch nicht beworben werden. Artikel vollständig lesen