Wer beim Thema Datenschutzrecht nur an die DSGVO denkt, der denkt zu kurz. Datenschutz gibt es auch außerhalb der Verordnung. Was gibt es bereits und was muss noch getan werden? Spannende Fragen auf einem (noch) langen Weg zum einheitlichen Datenschutz in Europa. Artikel vollständig lesen
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Ein Gastbeitrag von Dr. Malte Engeler im Rahmen der Artikelreihe „Disconnecting Frameworks” in Kooperation mit der PinG.
Nicht alle Kontroversen des Datenschutzrechts gehen auf das Konto der DSGVO. Einige erhalten durch die aktuellen Debatten um ihre Umsetzung in den Bundesländern aber neue Aufmerksamkeit. Dazu gehört derzeit ganz besonders Art. 85 DSGVO, der vorsieht, dass die Mitgliedsstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit den Kommunikations-Grundrechten in Einklang bringen sollen.
Diese Öffnungsklausel ist verbindlich. Die Mitgliedsstaaten haben also keine Wahl, ob sie von der Öffnungsklausel, die insoweit treffender als Ausgestaltungsauftrag zu bezeichnen ist, Gebrauch machen. Da das Presserecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, besteht insoweit primär Handlungsbedarf bei den Landesgesetzgebern und in ihren vielfältigen Umsetzungsgesetzen anlässlich des Geltungsbeginns der DSGVO am 25. Mai 2018. Die dabei entstehenden Herausforderungen sind bereits im Beitrag von Jan Mönikes diskutiert worden, der das Ende der modernen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (wie wir sie kennen) fürchtet, sofern die Landesgesetzgeber nicht tätig werden.
Während sich jener Beitrag schwerpunktmäßig mit der professionellen Pressearbeit und dem Medienrecht befasst, soll in diesem Artikel das Augenmerk auf den Konflikt zwischen Meinungsäußerungen und dem datenschutzrechtlichen „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ gelegt werden. Es soll dabei gezeigt werden, dass eine voreilige Abschaffung des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt nicht nur zu Widersprüchen mit dem Ziel der DSGVO führt, die großen Social Media Plattformen zu bändigen, sondern auch Regelungslücken im Bereich der Auftragsverarbeitung erzeugen könnte. In der Diskussion um die Umsetzung des Art. 85 DSGVO sollte vermieden werden, „das Kinde mit dem Bade auszuschütten“. Artikel vollständig lesen
Ab dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar. Bleibt der Gesetzgeber in Deutschland weiterhin so untätig wie bislang, dürfte dieses Datum in Deutschland eine Zäsur für alle Bereiche der professionellen Kommunikation bedeuten, soweit sie nicht dem Presseprivileg unterfallen. Denn ohne die dringend notwendigen Anpassungsleistungen verdrängt die DSGVO wichtige rechtliche Grundlagen, auf denen heute moderne Presse- und Öffentlichkeitsarbeit von Firmen, Behörden und NGOs fußen. Zudem können zu weitreichende Betroffenenrechte der DSGVO als Instrument im Meinungskampf missbraucht werden. Das könnte zeitgemäße PR in Deutschland praktisch zum Erliegen bringen.
Ein Gastbeitrag von Jan Mönikes im Rahmen der Artikelreihe „Disconnecting Frameworks” in Kooperation mit der PinG. Artikel vollständig lesen