Der neue Referentenentwurf des BMJV zur Umsetzung der DSM-Richtlinie ändert in Teilen auch das Recht über den Schutz von Computerprogrammen (§§ 69a ff. UrhG). Wenig diskutiert wurde bislang, ob sich auch das Selbsthilferecht zur Durchsetzung urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen an Computerprogrammen ändert – die Frage also, inwieweit Software geknackt werden und ob die geknackte Software überhaupt verwendet werden darf. Unser Gastautor Marvin Gülker geht dieser Frage nach. Artikel vollständig lesen
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Spielekonsolen sind seit jeher mit umfangreichem Kopierschutz versehen. Er verhindert, dass auf ihnen Datenträger von Drittanbietern laufen. Und das Urheberrecht schützt den Kopierschutz seinerseits: Umgehungsmaßnahmen zu verkaufen, ist verboten (§ 95a Abs. 3 UrhG) und sogar strafbewehrt. So kam es, dass der Konsolehersteller Nintendo einen Anbieter von Adapterkarten vor Gericht zog. Diese Adapterkarten passten in den Slot der Nintendo-DS-Konsole und war seinerseits ein Slot für SD-Karten.
Doch zielen Drittanbieter zwingend darauf ab, Kopierschutz zu umgehen, damit schwarzkopierte Spiele laufen? Ein Drittanbieter könnte ja auch eigene Spiele oder Software verkaufen, die eben nur der Katalog des Konsolenherstellers nicht listet. Zumindest ist das denkbar, und auch dafür wäre die Umgehung des Schutzes erforderlich. Führt man sich das vor Augen, erscheint ein weites Verbot der Schutzumgehung weniger als Urheberschutz denn als Verbot, den Markt der wenigen Konsolengrößen zu betreten. Und derlei Erwägungen gehören nicht ins Urheberrecht. Vielleicht ist all das aber nur vorgeschoben.
Ob der Schutz des § 95a Abs. 3 UrhG überhaupt für Videospiele gilt, war umstritten, bis der EuGH dies zu Beginn des Jahres bejahte. Auf dieser Linie urteilte nun der BGH und verwies zurück in die Vorinstanz. Entscheidende Vorgabe, wie auch schon vom EuGH herausgearbeitet: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss im Einzelfall gewahrt sein. Unter diesem klassisch-nebulösen Begriff möchte der EuGH bzw. jetzt der BGH im konkreten Fall eines geprüft sehen: Sollen wirklich nur illegale Game-Kopien auf den Adaptern laufen? Oder sollen „legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt werden”, wie es die BGH-Pressemitteilung formuliert? Welche Vorgaben der BGH nun genauer macht, werden die Entscheidungsgründe zeigen. Vor allem wird spannend sein, was das OLG München damit anfängt. Es muss sich nämlich mit den tatsächlichen Fragen auseinandersetzen.
Zur Pressemitteilung des BGH.
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Die Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme von Spielekonsolen kann zulässig sein – dann nämlich, wenn sie erkennbar vor allem anderen Zielen dient, als illegale Kopien abspielbar zu machen. Das hat der EuGH letzte Woche entschieden und damit den Regelungsradius des Umgehungsverbots von Kopierschutzmaßnahmen definiert.
Schon diese Frage ist spannend, doch die Entscheidung könnte zugleich viele weitere Auswirkungen haben. Artikel vollständig lesen
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Der BGH hat heute dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, nach welchen Regeln sich der Schutz technischer Maßnahmen bei Videospielen richtet. Ein juristisch hoch-brisanter Bereich, der in den nächsten Monaten und Jahren möglicherweise nicht nur für juristische Diskussionen, sondern auch für weitreichende Änderungen auf dem Markt von Video- und Computerspielen führen könnte. Artikel vollständig lesen
Das Landgericht München hat im August den Vertrieb der Software TubeBox untersagt. Mit TubeBox lassen sich Audio- und Videokopien von Streams anfertigen. Die Software umgeht nach Ansicht des LG München den Kopierschutz der Streaming-Portale und verstößt damit gegen § 95a UrhG. Im konkreten Fall ging es um ein Musikvideo auf MyVideo. Artikel vollständig lesen
Es mutet fast antiquiert an, über Trägermedien zum Anfassen zu nachzudenken: DVD und Blu-ray werden es vielleicht nicht mehr allzu lange machen. Denn früher oder später werden Online-Dienste wohl die klassischen Träger ablösen. Doch noch stehen sie in unseren Regalen, und es gibt eine gesetzliche Schieflage: Die Leermedienabgabe. Sie ist nicht fair – weil man bezahlt, was man nicht darf. Artikel vollständig lesen