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In einem Markenstreit vor dem österreichischen OGH waren sich die Parteien über die internationale Zuständigkeit uneins. Hintergrund: Ein deutsches Unternehmen warb auf der deutschen Google-Seite mit Schlüsselwörtern („Adwords“) einer fremden, österreichischen Marke. Der OGH legte dem EuGH die Frage vor, ob österreichische Gerichte zuständig sind, selbst wenn eine eventuelle Markenverletzung nur von Deutschland aus nachvollziehbar ist.
Vorletzte Woche entschied der EuGH vorab, Österreichische Gerichte sind zumindest auch zuständig:
In einem Rechtsstreit über die Verletzung einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marke, die dadurch begangen worden sein soll, dass ein Werbender auf der Website einer Suchmaschine, die unter der Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedstaats betrieben wird, ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort verwendet hat, können die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Marke eingetragen ist, oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Werbende niedergelassen ist, angerufen werden.
Weiter zur Entscheidung des EuGH vom 19.04.2012.
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