Letzte Woche wurde ein weiteres Urteil des LG Berlin bekannt, in dem sich das Gericht mit der Weiterveräußerung von Software auseinander setzt. Das Gericht entschied, dass das sogenannte Keyselling das Vervielfältigungsrecht des Urhebers verletzt (Az.: 16 O 73/13). Damit war eine negative Feststellungsklage gegen eine Abmahnung wegen dieses Geschäftsmodells erfolglos. Artikel vollständig lesen