Telemedicus

Tag Archives

Artikel „Preisregulierung bei Rundfunkplattformen“ zum Download verfügbar

, von 0 Kommentare

In der aktuellen Ausgabe der „Multimedia und Recht” (MMR) ist ein Artikel von mir zur Preisregulierung bei Plattformbetreibern erschienen. Die MMR-Redaktion hat freundlicherweise die Zweitveröffentlichung im Internet freigegeben.

In dem Artikel geht es um die verschiedenen Rechtsnormen, die die (potenziell) entgeltliche Beziehung zwischen Rundfunk-Programmveranstaltern und Rundfunkplattformen (z.B. Kabelnetzbetreibern) regulieren. Diese Frage war am Beispiel der „Einspeiseentgelte” in den vergangenen Jahren stark umstritten und ist u.a. auch Gegenstand von zwei aktuellen BGH-Entscheidungen.

Das Abstract:

Das Verhältnis zwischen Plattformbetreibern und Programmveranstaltern war in den vergangenen Jahren stark umstritten. Mit seinen Entscheidungen v. 16.6.2015 (Az. KZR 83/13 und KZR 3/14) hat der BGH nun einige der strittigen Fragen beantwortet. Insbesondere ist nun geklärt, dass das Recht für die Gestaltung der Programmeinspeisung kein bestimmtes „Modell“ vorschreibt, aus dem sich auch ungeschriebene Zahlungspflichten herleiten ließen („Must Pay“). Das einschlägige Recht enthält aber sehr wohl bestimmte „Checks and Balances“, die sowohl von Programmveranstaltern als auch von Plattformbetreibern zu beachten sind. Der folgende Beitrag erklärt, aus welchen Normen sich für potenzielle Entgeltzahlungen zwischen Programmveranstaltern und Plattformbetreibern Rechtsfolgen ergeben. Dabei wird auf kartellrechtliche, urheberrechtliche und medienrechtliche Fragen eingegangen; insbesondere § 52d RStV wird vertieft erörtert.

Der Artikel bezieht sich u.a. auch auf meine Dissertation zum Thema Must Carry-Pflichten (PDF). Ein weiterer Aufsatz von mir zum Thema „Must Offer-Pflichten” erschien im Sommer in der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM 2015, 631).

Simon Assion, „Preisregulierung bei Rundfunkplattformen” als PDF zum Download. Artikel vollständig lesen

Doktorarbeit zu Must Carry-Pflichten veröffentlicht

, von 0 Kommentare

Vor wenigen Tagen habe ich meine Doktorarbeit zu Must Carry-Pflichten veröffentlicht. Must Carry-Pflichten sind Übertragungspflichten betreffend Rundfunkprogramme; gerichtet sind sie an die sog. Plattformbetreiber. Gemeint sind damit Unternehmen, die Rundfunkprogramme als Teil ihrer eigenen Produkte vermarkten – vornehmlich Kabelnetzbetreiber.

Update, 04.06.2015: Ich habe die Doktorarbeit jetzt auch Open Access zum Download bereitgestellt: Simon Assion: Must Carry, Übertragungspflichten auf digitalen Plattformen (PDF). Artikel vollständig lesen

Entscheidungsvorschau des BGH für 2015

, von 0 Kommentare

Der Bundesgerichtshof hat die Termine für seine nächsten Verhandlungen und Entscheidungen bekannt gegeben. Über einige Verfahren hat Telemedicus zuletzt berichtet. Es folgt eine Übersicht zu solchen Verfahren mit Bezug zum Medien- und Internetrecht, sowie dem Gewerblichem Rechtsschutz.
Artikel vollständig lesen

OLG Düsseldorf stoppt Fusion der Kabelnetzbetreiber

, von 0 Kommentare

Das OLG Düsseldorf hat heute eine Entscheidung des Bundeskartellamts aufgehoben, mit dem dieses die Übernahme von Kabel BW durch Liberty genehmigt hatte. 2011 genehmigte die Behörde diesen Zusammenschluss mit verschiedenen Nebenbestimmungen. Zwei der drei mit Abstand größten Kabelnetzbetreiber in Deutschland durften fusionieren. Hiergegen legten nun verschiedene kleinere Wettbewerber Beschwerde ein – mit Erfolg. Dazu aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:

Nach Ansicht des Gerichts sind die vom BKartA vorgesehenen Nebenbestimmungen nicht geeignet, die aus der Fusion resultierende Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung, die Unitymedia auf dem leitungsgebundenen Signalmarkt zukomme, hinreichend zu kompensieren. Zwar sei dieser Signalmarkt bislang im Wesentlichen durch regional begrenzt agierende Anbieter geprägt. Es bestünden jedoch ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Kabel BW seine Geschäftstätigkeit ohne den Zusammenschluss innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre auf das Gebiet von Unitymedia hätte ausdehnen und somit in Konkurrenz zu diesem Unternehmen hätte treten können.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Zusammenschlussbeteiligten als auch das Bundeskartellamt können hiergegen Beschwerde beim BGH einlegen.

Geschieht dies nicht, so muss das Bundeskartellamt erneut prüfen, ob der Zusammenschluss genehmigungsfähig ist. Ob dies allerdings möglich ist, ist sehr fraglich. Bereits die Ausgangsentscheidung des Bundeskartellamts war hochumstritten. Die Alternative: Zwei Jahre nach der Genehmigung der Fusion müsste die Vollziehung rückgängig gemacht werden und die beiden Unternehmen vollständig voneinander entflochten werden.
Zur Pressemitteilung des OLG Düsseldorf. Artikel vollständig lesen

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory