Ein Gastbeitrag von Sören Rößner, LL.M., Berlin
Noch steht nicht endgültig fest, ob das Bundeskartellamt die Übernahme des Kabelnetzbetreibers Kabel Baden-Württemberg durch die Unitymedia-Eignerin Liberty Global erneut prüfen muss, nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf den entsprechenden Freigabebeschluss überraschenderweise aufgehoben hat. Die gegen die Entscheidung eingelegte Beschwerde ist noch vor dem Bundesgerichtshof anhängig. Allerdings muss man es derzeit als nicht unwahrscheinlich ansehen, dass die Rechtsmittel zurückgewiesen werden und dieser für die deutsche TK- und Medienbranche höchst bedeutsame Milliardendeal somit Gegenstand einer weitergehenden fusionskontrollrechtlichen Untersuchung werden wird. Artikel vollständig lesen
Das OLG Düsseldorf hat heute eine Entscheidung des Bundeskartellamts aufgehoben, mit dem dieses die Übernahme von Kabel BW durch Liberty genehmigt hatte. 2011 genehmigte die Behörde diesen Zusammenschluss mit verschiedenen Nebenbestimmungen. Zwei der drei mit Abstand größten Kabelnetzbetreiber in Deutschland durften fusionieren. Hiergegen legten nun verschiedene kleinere Wettbewerber Beschwerde ein – mit Erfolg. Dazu aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:
Nach Ansicht des Gerichts sind die vom BKartA vorgesehenen Nebenbestimmungen nicht geeignet, die aus der Fusion resultierende Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung, die Unitymedia auf dem leitungsgebundenen Signalmarkt zukomme, hinreichend zu kompensieren. Zwar sei dieser Signalmarkt bislang im Wesentlichen durch regional begrenzt agierende Anbieter geprägt. Es bestünden jedoch ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Kabel BW seine Geschäftstätigkeit ohne den Zusammenschluss innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre auf das Gebiet von Unitymedia hätte ausdehnen und somit in Konkurrenz zu diesem Unternehmen hätte treten können.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Zusammenschlussbeteiligten als auch das Bundeskartellamt können hiergegen Beschwerde beim BGH einlegen.
Geschieht dies nicht, so muss das Bundeskartellamt erneut prüfen, ob der Zusammenschluss genehmigungsfähig ist. Ob dies allerdings möglich ist, ist sehr fraglich. Bereits die Ausgangsentscheidung des Bundeskartellamts war hochumstritten. Die Alternative: Zwei Jahre nach der Genehmigung der Fusion müsste die Vollziehung rückgängig gemacht werden und die beiden Unternehmen vollständig voneinander entflochten werden.
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