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Seminararbeit: Vertragstypen beim Softwareerwerb

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„Studienarbeit“ nennt sie sich in Göttingen, die Seminararbeit im Schwerpunktbereich, den Studenten in wohl allen Bundesländern nach neuer Prüfungsordnung absolvieren müssen.

Meine eigene Studienarbeit beschäftigte sich mit Fragen zur vertraglichen Einordnung von Softwareverträgen. „Die vertragstypologische Einordnung von Softwareerstellungs- und Überlassungsverträgen im Lichte der aktuellen BGH-Rechtsprechung“ lautete der volle Titel. Dabei handelt es sich um ein Thema, das wie kaum ein anderes im IT-Recht über Jahre hoffnungslos zerstritten war. Artikel vollständig lesen

Prof. Hoeren – aktuelle Skripten Internetrecht & IT-Recht

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Thomas Hoeren hat erneut sein kostenloses Skriptum „Internet-Recht“ aktualisiert. Nunmehr befindet es sich auf dem Stand von Oktober 2011. Das mittlerweile 579 Seiten starke Skript wird seit jeher zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt und hat sich über die Jahre zu einem Standardwerk entwickelt.

Hoeren selbst zu den Neuerungen:

Das Skriptum Internetrecht wurde einem grundlegenden Relaunch unterzogen Alle Fußnoten wurden noch einmal geprüft, ergänzt und um aktuelle Belege erweitert. Die Literaturhinweise wurden aktualisiert. Neu sind Themen wie Social Media, aktuelle Rechtsprechung zur Haftung (Incl. BGH, Thumbnail 2/ EuGH, L´oreal), Änderungen beim internationalen Gerichtsstand u.v.a. Es wurden mehr als 300 Urteile neu eingearbeitet und ganze Kapitel neu geschrieben.

Darüber hinaus wurde auch sein Skript „IT-Recht“ aktualisiert.

Skript Internetrecht, Stand Oktober 2011 (PDF).

Skript IT-Recht, Stand Oktober 2011 (PDF).

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Prof. Hoeren kritisiert IT-Grundrecht

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Professor Hoeren vom ITM in Münster beschäftigt sich im Editorial der aktuellen MMR mit dem „Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme“, das das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Online-Durchsuchung geschaffen hat:

„Da ist schon der Titel des neuen Grundrechts selbst, der mich nachdenklich macht. Ein „System“ kann nicht vertraulich und integer sein. Vertraulichkeit und Integrität sind personelle Tugenden. Geschützt sein kann nur die Vertraulichkeit der von dem System verarbeiteten Daten sowie die Integritätserwartung der Betroffenen, was die Sicherheit des Systems angeht […]. Und was ist hier mit „informationstechnisches System“ gemeint? Die Software, die Hardware, das Zusammenspiel? Die Entscheidung erwähnt als Beispiele für ein System den „Personalcomputer“ […], „Telekommunikationsgeräte“ […] oder „elektronische Geräte, die in Wohnungen oder Kraftfahrzeugen enthalten sind“ […]. Die Terminologie ist hier eigentümlich antiquiert und vage.“

Der Kommentar von Prof. Hoeren bei der MMR. Artikel vollständig lesen

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