Im Fall des „Technoviking“ hat das Landgericht Berlin den beklagten Künstler wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild zur Unterlassung einer weiteren Vermarktung sowie zur Herausgabe des hieraus erzielten Gewinns verurteilt. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche lehnten die Richter ab. Die Aufführung des streitigen Films zu künstlerischen Zwecken ist dem Beklagten dagegen weiterhin gestattet, sofern eine hinreichende Entfremdung der Person des Klägers gewährleistet ist. Artikel vollständig lesen