+++BVerwG zur Vergabe von 5G-Frequenzen: VG Köln muss neu entscheiden
+++ Klage von Reporter ohne Grenzen gegen Spähsoftware für Geheimdienste
+++ Ehemaliger Mitarbeiter von Facebook: Kampf gegen Desinformation unzureichend
+++ Datenschutzverein legt Beschwerde gegen Adresshändler und Kreditauskunft ein
Die Sicherheitsgesetzgebung in Deutschland baut die Eingriffsbefugnisse von Polizei und Geheimdiensten fortlaufend aus – bis Karlsruhe sie wieder kassiert. Im Zentrum der rechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Diskussion stehen dabei die Kompetenzen zur Überwachung von (verschlüsselter) Telekommunikation und der Nutzung neuer Technologien, z.B. zur Auswertung großer Datenmengen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung wichtige Leitplanken anhand des Grundrechtsschutzes, insbesondere bezüglich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, des Rechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und des extraterritorialen Grundrechtsschutzes gesetzt. Der Beitrag zeichnet die wesentlichen Argumente der Rechtsprechung anhand der Entscheidungen zum BND-Gesetz und zur Antiterrordatei nach. Die jüngst verabschiedete „Quellen-TKÜ-Plus“ wird einer kritischen Würdigung unterzogen. Abschluss bildet ein Ausblick unter Berücksichtigung des Entwurfs zum Artificial Intelligence Act. Artikel vollständig lesen
+++ Datenpanne bei Oracle Tochter enthüllt Tracking-Praxis
+++ DSGVO: Französisches Verwaltungsgericht bestätigt Bußgeld gegen Google
+++ BVerfG: Verhältnis von Meinungsfreiheit und Beleidigung
+++ Bundestag erweitert Meldepflichten für Telemediendienste
+++ Staatstrojaner für alle (Geheimdienste)
+++ EU Kommission untersucht App-Store-Regeln Artikel vollständig lesen
+++ Diskussion um iPhone-Sperre hält an
+++ BVerwG: Kanzleramt muss Informationen aus Nachrichtendienste nicht herausgeben
+++ Datenschutz: EuGH soll Verantwortlichkeit bei Facebook-Fanpages klären
+++ Bundesrat: Verfassungsfeindliche Propaganda im Internet bekämpfen
+++ Neuer Bundestrojaner genehmigt
+++ BGH erklärt Strafrichter wegen Facebook-Profils für befangen
+++ DJ wehrt sich gegen Nutzung eines Songs durch AfD Artikel vollständig lesen
Aus gegebenem Anlass erinnern wir uns an BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 – 1 BvR 586/62, 610/63, 512/64 – SPIEGEL:
„Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muß er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gang; sie beschafft die Informationen, nimmt selbst dazu Stellung und wirkt damit als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung.
[…]
Die Einwirkung der Pressefreiheit auf die Strafvorschriften der §§ 99, 100 StGB erfordert, zwischen den beiden Begehungsformen des vorsätzlichen Verrats von Staatsgeheimnissen im Sinne von § 99 Abs. 2 StGB zu unterscheiden und jedenfalls die öffentliche Bekanntmachung von Staatsgeheimnissen durch die Presse grundsätzlich unter anderen Gesichtspunkten zu betrachten als einen „gemeinen Landesverrat“ durch Agenten oder Spione. Von der freien und öffentlichen Diskussion, die ein Lebenselement der staatlichen Ordnung in der Demokratie bildet, kann der militärische Bereich schon deswegen nicht ausgenommen werden, weil die hier von der Legislative und der Exekutive zu treffenden Entscheidungen ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtpolitik, besonders der Außenpolitik sind und einschneidende Bedeutung für die Existenz des Staates, seine innere Gestaltung und den Lebensbereich des einzelnen Bürgers haben. Es gehört danach zu den legitimen Aufgaben der Presse, die grundsätzliche Verteidigungskonzeption einer Regierung, die Schlagkraft der Streitkräfte, die allgemeine Wirksamkeit der zur Herstellung der Verteidigungsbereitschaft getroffenen Maßnahmen sowie etwaige Mängel und die richtige Verwendung der für militärische Zwecke bereitgestellten Haushaltsmittel zu erörtern und die Öffentlichkeit über diese Fragen und die zu ihrer Beurteilung wesentlichen Sachverhalte zu informieren.
[…]
[D]ie Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit einer militärischen Tatsache (§ 99 Abs. 1 StGB) [darf] ebensowenig wie die Gefährdung des Wohles der Bundesrepublik im konkreten Fall (§ 99 Abs. 2 StGB) allein nach dem Interesse der militärischen Führung an der Geheimhaltung beurteilt werden. Vielmehr ist diesem gewiß sehr wesentlichen Interesse gegenüberzustellen das sich aus dem demokratischen Prinzip ergebende Anrecht der Öffentlichkeit an der Information und Diskussion der betreffenden Fakten; hierbei sind auch die möglichen heilsamen Folgen einer Veröffentlichung in Rechnung zu stellen. So kann etwa die Aufdeckung wesentlicher Schwächen der Verteidigungsbereitschaft trotz der zunächst damit verbundenen militärischen Nachteile für das Wohl der Bundesrepublik auf lange Sicht wichtiger sein als die Geheimhaltung; die Reaktion der Öffentlichkeit wird die zuständigen Staatsorgane normalerweise veranlassen, rechtzeitig für Abhilfe zu sorgen. Das legitime Interesse an der öffentlichen Diskussion militärischer Grundprobleme wird regelmäßig nicht die Kenntnis von Details voraussetzen; andererseits kann eine solche Diskussion nicht ohne das Minimum der zum Verständnis des betreffenden Problems erforderlichen Fakten geführt werden. ”
Dem ist nichts hinzuzufügen. Artikel vollständig lesen
+++ TSM-Paket: Trilog-Verhandlungen zu Netzneutralität und Roaming beendet
+++ LG München: Youtube muss Lizenzgebühren erst nach Kenntniserlangung zahlen
+++ Neue Überwachungsenthüllungen aus Frankreich und Großbritannien
+++ Bundestag erweitert Befugnisse der Geheimdienste
+++ Reporter ohne Grenzen klagen gegen BND-Überwachung
+++ Kein Verbraucher: Max Schrems vorläufig erfolglos beim LG Wien
+++ Verfassungsschutz stellt Strafanzeige gegen netzpolitik.org Artikel vollständig lesen
+++ BGH entscheidet erneut zur Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing-Fällen
+++ Belgisches Verfassungsgericht kippt Vorratsdatenspeicherung
+++ OLG München: Google muss Suchergebnisse löschen
+++ Menschenrechtskommissar des Europarates: Geheimdienstaufsicht lückenhaft
+++ LG Berlin entscheidet zu Kinderwerbung in Onlinespiel
+++ Airdata geht gegen Mobilfunkbetreiber-Fusion vor
+++ E-Book-Vertrieb: EU-Kommission leitet Untersuchung gegen Amazon ein Artikel vollständig lesen