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OLG Frankfurt zum Weiterverkauf von Volumenlizenzen

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Der Handel mit Softwarelizenzen ist ein urheberrechtlicher Dauerbrenner. Schon seit Jahren streiten sich große Softwarehäuser mit Verkäufern, Kunden und Vermittlern von „gebrauchter” Software um die Frage, in welchen Fällen Software weiterverkauft werden darf.

Im Juli diesen Jahres hatte der EuGH dazu ein Grundsatzurteil gefällt und auch den Verkauf bloßer Lizenzen ohne dazugehörige Datenträger weitgehend für zulässig erachtet. Auch Lizenzen dürften demnach weiterverkauft werden – mit einer Ausnahme: Beim Weiterverkauf von Volumenlizenzen zeigte sich der EuGH kritisch, streifte das Thema aber nur am Rande.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich nun genauer mit dieser Frage zu befassen und entschied am Dienstag: Auch der Verkauf einzelner Lizenzen aus einer Volumenlizenz ist zulässig. Artikel vollständig lesen

Gebrauchtlizenzen: Was gilt für Musik und Film?

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Gebrauchte Lizenzen für heruntergeladene Software dürfen weiterverkauft werden – so hat es der EuGH erst kürzlich entschieden. Das Gericht hat damit den Handel mit Gebrauchtsoftware von der Frage „physischer Träger oder nicht?“ entkoppelt. Was bedeutet das für Filme und Musik aus dem Netz? Auch hier stellt sich die Frage, ob ein Download anders zu behandeln ist als DVDs und CDs – wie im Fall heruntergeladener Software.

Zwar gilt für Musik und Film eine andere Richtlinie als für Software. Doch beide enthalten den Erschöpfungsgrundsatz: Eine einmal in Umlauf gebrachte (rechtmäßige) Kopie kann der Rechteinhaber nicht mehr kontrollieren – Weiterverkauf also grundsätzlich möglich. Till Kreutzer auf golem.de:

„Der EuGH sagt zwar nicht konkret, dass die aufgestellten Grundsätze unmittelbar auch für die Auslegung der Richtlinien gelten, die sich auf diese anderen Inhalte beziehen. Er sagt aber ausdrücklich: „Zwar müssen die in den Richtlinien 2001/29 und 2009/24 verwendeten Begriffe grundsätzlich dieselbe Bedeutung haben“ und sagt damit im Grundsatz, dass es nicht angehen kann, das Erschöpfungsprinzip bei Musik, Filmen etc. anders auszulegen als bei Software. Es dürfte Gerichten daher schwerfallen, zu argumentieren, dass solche Dateien entgegen den Wertungen des EuGH nicht weiterverkauft werden dürfen.“

„Was das EuGH-Urteil zu Gebrauchtsoftware bedeutet“: Ganzer Text auf golem.de.
Oracle vs. UsedSoft: Telemedicus zum Urteil des EuGH. Artikel vollständig lesen

Wochenrückblick: Gebrauchtsoftware, Melderecht, ACTA

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+++ EuGH: „Gebrauchte“ Softwarelizenzen sind veräußerlich

+++ ACTA: Europaparlament will nicht

+++ Heftige Kritik gegen Meldegesetz

+++ EuGH befasst sich mit Netzsperren

+++ Bundesregierung verzögert das Leistungsschutzrecht etwas

+++ Bundesinnenminister: Mehr Netzsicherheit durch Internetprovider
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EuGH: Gebrauchte Softwarelizenzen können weiterverkauft werden

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Wer eine CD mit Software kauft, kann diese auch weiterverkaufen. Lange war unklar, ob ein Weiterverkauf auch möglich ist, wenn die Software per Download erworben wird. Der EuGH hat sich in Sachen Oracle gegen UsedSoft nun dazu geäußert: Der Weiterverkauf ist auch beim Erwerb per Download zulässig. Die Entscheidung enthält auch darüber hinaus Sprengstoff, der das IT-Recht die nächste Jahre beschäftigen wird. Artikel vollständig lesen

Generalanwalt: Schlussanträge zu „gebrauchten“ Softwarelizenzen

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Der Generalanwalt des EuGH Yves Bot hat sich vorgestern im Rahmen einer Vorabentscheidung zum Rechtsstreit UsedSoft gegen Oracle zur Weiterveräußerung von „gebrauchten“ Softwarelizenzen geäußert.

Bot geht davon aus, dass auch das Herunterladen von Computerprogrammen aus dem Internet ein Verkauf darstelle. Daher bestimme der Erschöpfungsgrundsatz, dass die Weiterveräußerung der vom Ersterwerber heruntergeladenen Kopie ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zulässig sei.

„Meiner Meinung nach hat der Rechtsinhaber unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dann eine angemessene Vergütung erhalten, wenn er für die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Kopie des Computerprogramms bezahlt worden ist. Ließe man zu, dass er die Weiterveräußerung dieser Kopie kontrollieren und unter dem Vorwand, dass die Kopie nach dem Herunterladen aus dem Internet vom Kunden auf einem Datenträger abgelegt und nicht vom Rechtsinhaber in einem in Verkehr gebrachten Träger verkörpert worden sei, bei dieser Gelegenheit erneut eine Vergütung verlangen könnte, liefe dies nicht auf den Schutz des spezifischen Gegenstands des Urheberrechts, sondern auf eine Ausweitung des Verwertungsmonopols des Rechtsinhabers hinaus.”

Zulässig sei es jedoch nicht, eine Nutzungslizenz abzutreten, mit der die Vervielfältigung eines Computerprogramms durch die Erzeugung einer neuen Kopie per Herunterladen aus dem Internet ermöglicht werde. Diese Vervielfältigung sei von der Erschöpfungsregel ausgenommen.

Die vollständigen Schlussanträge des Generalanwaltes.

Die Meldung bei juris
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Linkspartei will Weiterverkauf gebrauchter Dateien ermöglichen

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Die Linkspartei hat angekündigt, einen Gesetzesentwurf zur „Ermöglichung der privaten Weiterveräußerung unkörperlicher Werkexemplare“ einzubringen. Es soll möglich werden, gekaufte E-Books oder MP3s weiterzuverkaufen. Das Gesetz soll entsprechende Weiterveräußerungsverbote in AGB von Download-Shops verdrängen. Die LINKE schlägt vor, einen neuen § 17a ins Urheberrechtsgesetz einzuführen:

„§ 17a Weiterveräußerung von Werkexemplaren
(1) Vervielfältigungsstücke des Werkes, die vom Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wurden, dürfen vom rechtmäßigen Erwerber weiterveräußert werden, soweit dieser keine weitere Vervielfältigung des veräußerten Werkexemplars zurückbehält. (…)“

Der Entwurf basiert auf einem Vorschlag des Urheberrechtlers Till Kreutzer, der für den Verbraucherzentrale Bundesverband im letzten Jahr ein Gutachten zum Verbraucherschutz im Urheberrecht verfasst hat.

Zum Gesetzesentwurf der LINKEN.

Gutachten von Till Kreutzer (PDF, S. 98 ff.).

Interview mit Till Kreutzer auf Telemedicus. Artikel vollständig lesen

Wochenrückblick: Youtube-Daten, Netzneutralität, UsedSoft

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+++ EuGH verhandelt zur Vorratsdatenspeicherung

+++ Datenschutz-Desaster im Fall Viacom vs. Google / Youtube

+++ BGH: Urlaubsfotos von Prominenten

+++ OLG Köln entscheidet erneut über spickmich.de

+++ Bundestrojaner in Bayern: Online-Durchsuchungen bleiben heiß diskutiert

+++ EU-TK-Review: Netzneutralität in Gefahr?

+++ Daten-Transfer-Abkommen zwischen EU und USA

+++ Bundesnetzagentur schraubt Regulierung zurück

+++ OLG München zum Handel mit gebrauchter Software

+++ Verhandlungen zur PC-Abgabe gescheitert
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