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Das Ende des Falles UsedSoft

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Still und leiste ist eines der wichtigsten urheberrechtlichen Verfahren der letzten Jahre zu Ende gegangen. Die Rede ist vom Verfahren im Streit zwischen Oracle und UsedSoft, das mit einer Grundsatzentscheidung des EuGH im Jahr 2012 seinen Höhepunkt gefunden hatte und nun überraschend leise zu Ende gegangen ist.

Wie die Kanzlei TCI Rechtsanwälte berichtet, hat UsedSoft seine Berufung zurückgezogen und eine Unterlassungserklärung abgegeben. Nach acht Jahren Rechtsstreit und einem Grundsatzurteil des EuGH zu seinen Gunsten gibt UsedSoft den Fall damit auf. Warum? Artikel vollständig lesen

Wochenrückblick: Vorratsdaten, Bushido, UsedSoft

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+++ Bundesregierung einigt sich auf Vorratsdatenspeicherung

+++ Musiksampling: BGH verweist den Fall Bushido ans OLG Hamburg zurück

+++ UsedSoft nimmt Berufung im Streit um Gebrauchtsoftware zurück

+++ OLG Hamburg: Weiterverkaufsverbot für E-Books ist zulässig

+++ EU-Kommission erhöht den Druck auf Google

+++ BGH erlaubt großzügige Nutzung elektronische Leseplätze Artikel vollständig lesen

OLG Hamm: Kein Weiterverkauf von Multimedia-Dateien

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Seit der EuGH im Fall UsedSoft die Tür zum Weitverkauf von Software-Lizenzen ein großes Stück weit geöffnet hat, stellt sich auch in anderen Bereichen digitaler Produkte die Frage: Darf man auch andere online erworbene Dateien weiterverkaufen?

Mitte Mai hat nun das OLG Hamm zu dieser Diskussion eine weitere Entscheidung beigetragen (Az.: I-22 U 60/13). Danach darf der Weiterverkauf von digital erworbenen E-Books und Hörbüchern in den AGB des Verkäufers untersagt werden. Die UsedSoft-Entscheidung des EuGH sei nicht auf andere Multimedia-Dateien übertragbar. Artikel vollständig lesen

LG Bielefeld zur Weiterveräußerung von Multimediadateien

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Darf ein Unternehmen die Weiterveräußerung von Download-Dateien durch AGB untersagen? Das Landgericht Bielefeld hatte sich mit dieser Frage im März zu beschäftigen. Es entschied: Ein Verbot in den AGB ist möglich – die Downloads dürfen also nicht weiterveräußert werden (Az.: 4 O 191/11). Eine interessante Entscheidung, die vor allem aufgrund des Grundsatzurteils des EuGH in Sachen UsedSoft vom letzten Sommer zunächst für Überraschung sorgte. Artikel vollständig lesen

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