Ende April hat der BGH über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von „Screen Scraping” entschieden (Az.: I ZR 224/12). Danach ist es nicht unlauter, wenn automatisch Daten einer Internetseite abgerufen würden, um sie auf einer anderen Seite anzuzeigen. Mittlerweile liegt das Urteil im Volltext vor. Artikel vollständig lesen