Am Freitag hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) im Verfahren GEMA gegen Europäische Kommission entschieden. Hintergrund des Verfahrens war eine Entscheidung der Europäischen Kommission, wonach es sich bei bestimmten Klauseln eines Mustervertrags der CISAC (dem internationalen Dachverband der Verwertungsgesellschaften) sowie weitergehender Absprachen durch verschiedene europäische Verwertungsgesellschaften um eine Kartellvereinbarung gem. Art. 101 AEUV (bzw. Art. 81 EGV) handele.
Das EuG entschied nun: Dass tatsächlich Kartellvereinbarungen vorliegen, hat die Kommission nicht hinreichend bewiesen. Die Diskussion über europaweite Musiklizenzen dürfte damit erneut entfachen. Artikel vollständig lesen