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Wochenrückkblick: LSR, Filesharing, Schmähgedicht

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+++ Generalanwalt Maciej Szpunar zur Haftung von Filesharing-Plattformen

+++ LG Hamburg bestätigt teilweises Verbot des Schmähgedichts

+++ Presse-Leistungsschutzrecht: LG Berlin äußert Zweifel an Wirksamkeit

+++ Fake News auf Facebook: LG Würzburg startet mit mündlicher Verhandlung

+++ OLG Düsseldorf äußert Zweifel an Verbot von Bestpreisklauseln

+++ Google macht Datenschutzerklärung für Android-Apps zur Pflicht Artikel vollständig lesen

Wochenrückblick: Softwareverkauf, Museumsfotos, G10

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+++ EuGH: Wei­ter­ver­kauf von Soft­ware nur mit Ori­ginal-Daten­träger

+++ LG Stuttgart: Wikipedia-Nutzer muss Museumsfotos löschen

+++ BVerfG: G10-Kommission nicht parteifähig

+++ GStA Koblenz: Beschwerde Erdogans im Fall Böhmermann erfolgos

+++ Kein Anspruch auf ständig neues Smartphone bei Mobilfunkvertrag „mit Handy” Artikel vollständig lesen

Wochenrückblick: Erdogan, Adblock Plus, Vectoring, E-Books

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+++ OLG Köln weist sofortige Beschwerde des türkischen Staatspräsidenten zurück

+++ OLG Köln: Adblock Plus grundsätzlich zulässig, bezahltes Whitelisting nicht

+++ LG Berlin: Wikimedia unterliegt im Rechtsstreit wegen Urheberrechten an Fotos gemeinfreier Bilder

+++ HVt-Nahbereich-Vectoring: BNetzA legt der EU-Kommission erneut Beschluss zur Notifizierung vor

+++ OLG Hamm: der Begriff „Polizei“ ist als Name geschützt

+++ Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts zum Verleih von E-Books

+++ BKartA zur Internetwirtschaft im Jahresbericht 2015 Artikel vollständig lesen

Erdogan./.Böhmermann: Entscheidungsauszüge und Analyse

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Kurzanalyse von Rechtsanwalt Dr. Jonas Kahl, LL.M.
Mit Beschluss vom 17.05.2016 hat das Landgericht Hamburg Jan Böhmermann auf Antrag des türkischen Präsidenten Erdogan hin verpflichtet, künftig die Äußerung weiter Teile seiner Schmähgedicht-Performance zu unterlassen (Az.: 324 O 255/16). Nunmehr hat das Gericht die Begründung seiner einstweiligen Verfügung veröffentlicht. Nachfolgend eine erste Zusammenfassung der Entscheidung und Analyse der Begründung:
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„Majestätsbeleidigung“: Anlass für eine Normenkontrolle?

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Die Bundesregierung hat das vom türkischen Staatspräsidenten Erdogan beantragte Strafverfahren nach § 103 Strafgesetzbuch (StGB) gegen Böhmermann genehmigt – vorgeblich um den Weg frei für ein rechtsstaatliches Verfahren zu machen (siehe die Stellungnahmen bei der Presseschau auf Welt.de). Eine Vorverurteilung liegt in dieser Genehmigung laut Kanzlerin Merkel nicht. Fragwürdig ist ihre Entscheidung aber dennoch. Artikel vollständig lesen

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