Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Holger Hembach
Art. 10 EMRK regelt die Freiheit der Meinungsäußerung. Nach Satz 2 der Vorschrift schließt dies die Freiheit ein, „Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen und weiterzugeben“. Es ist umstritten, ob sich hieraus ein Recht auf Zugang zu Informationen herleiten lässt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat dies lange Zeit abgelehnt. Im Fall Magyar Helsinki Bizottsag gegen Ungarn (EGMR, 08.11.2016 – 18030/11) hat die Große Kammer des Gerichtshofs jedoch die Position des EGMR zu dieser Frage modifiziert. Sie hat entschieden, dass sich aus Art. 10 ein Recht auf Zugang zu Informationen herleiten lasse, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der kürzlich entschiedene Fall Studio Monitori und andere gegen Georgien (EGMR, 30.01.2020 – 44920/09, 8942/10) ist einer der ersten nach dem Urteil der Großen Kammer, in denen sich der Gerichtshof mit dem Recht auf Informationszugang nach Art. 10 EMRK auseinandergesetzt hat. Artikel vollständig lesen
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Konflikte zu lösen ist eine der wichtigsten Aufgaben des Rechts. Viele Rechtsfragen werden deshalb dadurch gelöst, dass man eine Interessenabwägung vornimmt. Stehen sich gegenläufige Rechtspositionen gegenüber, wägt man also ab, welches Recht im konkreten Fall überwiegt.
Im Urheberrecht gibt es für eine solche Interessenabwägung sehr wenig Spielraum. Das europäische Urheberrecht gibt sehr genau vor, wie ein Werk geschützt ist und wann eine Ausnahme greift – eine Abwägung im Einzelfall ist nicht vorgesehen. Und doch kann sie in einigen Konstellationen notwendig sein. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Mitte Januar bestätigt.
Das Urheberrecht wird von der Europäischen Menschenrechtscharta (EMRK) nicht uneingeschränkt geschützt. Das Recht der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 10 EMRK kann die Interessen des Urhebers im Einzelfall überwiegen, so der EGMR. Artikel vollständig lesen
Der EGMR ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Er ist nicht zu verwechseln mit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). Seine Rechtsprechung fällt er auf Grundlage der EMRK. Artikel vollständig lesen