§ 52a UrhG erlaubt die öffentliche Zugänglichmachung kleiner Werkteile zugunsten von Unterricht und Forschung. Die Schrankenregelung grenzt das Urheberrecht zu Bildungszwecken ein und sichert dem Rechtsinhaber dafür das Recht auf eine angemessene Vergütung zu, § 52a Abs. 4 UrhG.
Die Auslegung der Norm bereitet der Praxis seit jeher Schwierigkeiten; sie wurde als zahnloser Tiger und nicht praktikabel angesehen. So war bislang nicht klar, was „kleine Werkteile” sind. Der BGH hat nun entschieden (Az. I ZR 76/12): Höchstens 12 % und nicht mehr als 100 Seiten sind als „kleine Teile” von Werken gemäß § 52a UrhG anzusehen; außerdem darf der Rechtsinhaber keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten haben. Artikel vollständig lesen
Dem deutschen Urheberrecht ist in letzter Zeit immer wieder vorgeworfen worden, Wissenschaft und Bildung im Weg zu sein. Zwar sieht das Urheberrecht einige Ausnahmen für Bibliotheken und Bildungseinrichtungen vor. Die Schrankenbestimmungen sind allerdings zum Teil sehr eng gefasst, sodass immer wieder Rechtsunsicherheit herrscht. Zum Beispiel bei § 52b UrhG, der Ausnahmen für elektronische Leseplätze in Bibliotheken vorsieht.
Einige Auslegungsfragen hat der Bundesgerichtshof heute dazu dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Artikel vollständig lesen
Alle Jahre wieder entbrennt erneut eine Debatte um § 52a UrhG. Diese Schrankenbestimmung im Urheberrecht regelt die öffentliche Zugänglichmachung von geschützten (wissenschaftlichen) Werken für Unterricht und Forschung. Nach der amtlichen Begründung sollte damit im digitalen Zeitalter der Wissenschaft und Lehre in begrenztem Umfang die Nutzung moderner Kommunikationsformen erleichtert werden. Artikel vollständig lesen