Vor wenigen Wochen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der § 353d Nr. 3 StGB verfassungsgemäß ist (Az.: 2 BvR 429/12). Die Strafnorm verletze selbst dann nicht die Meinungsfreiheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn der Angeklagte selbst Unterlagen aus dem Verfahren gegen ihn veröffentliche. Das Gericht wies damit eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zurück. Mittlerweile liegt der Beschluss im Volltext vor. Artikel vollständig lesen