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Das Bundeskartellamt (BKartA) hat ein Verfahren gegenüber Facebook wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für soziale Netzwerke eingeleitet. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Behörde von gestern hervor.
Demnach bestehe der Anfangsverdacht des sogenannten Konditionenmissbrauchs gegenüber den Nutzern – durch Nutzungsbedingungen, die gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Das BKartA hat erhebliche Zweifel, ob die Einwilligungen der Nutzer in die Datenerhebung und -nutzung nach nationalem Datenschutzrecht zulässig ist. Im weiteren Verlauf des Verfahrens will die Behörde eng mit verschiedenen Institutionen im Bereich Daten- und Verbraucherschutz sowie Wettbewerbsaufsicht zusammen arbeiten.
Zur Pressemitteilung des BKartA. Artikel vollständig lesen
Automatisch versandte „No-Reply“-Bestätigungsmails mit zusätzlichen Werbeinhalten sind unzulässig, wenn sie gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers erfolgen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern zugunsten eines klagenden Verbrauchers entschieden (Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 134/15).
Der klagende Verbraucher hatte zuvor seine Versicherung gekündigt und per E-Mail um eine Bestätigung ersucht. Daraufhin hatte er eine von einer so genannten No-Reply-Mailadresse automatisch versandte Bestätigungsmitteilung erhalten. Neben der Eingangsbestätigung enthielt diese aber auch Werbehinweise auf einen kostenlosen Unwetterwarndienst, wogegen der Kläger – wiederum per E-Mail – ausdrücklich widersprach. Die sodann wegen einer nachfolgenden Anfrage an die Versicherung erneut an den Kläger übersandte „No-Reply“-Bestätigung mit Werbezusatz wertete der BGH als unzulässig, weil er das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze. Ohne Einverständnis des Klägers sei auch eine solche werbliche Kontaktaufnahme zu unterlassen.
Zur Pressemitteilung des BGH. Artikel vollständig lesen
Ein Gastbeitrag von Anna K. Bernzen.
„Ende 2013 ging die Website zweier deutscher Unternehmer online. Was Millionen Nutzer dort täglich zu sehen kriegen, wird dich umhauen…”
So oder so ähnlich könnte es klingen, ließe man Michael Glöß und Peter Schilling sich und das Geschäftsmodell von heftig.co beschreiben – von der Website also, die zur Zeit die deutschen Social-Media-Charts anführt. Die Idee hinter dem aus den USA importierten Erfolgsmodell: Die Betreiber durchsuchen das Netz nach ausgefallenen Fotos, Videos und Texten, die dann mit einer knackigen Überschrift, teils auch mit einem Vorspann versehen auf ihrer Website landen. Den Link zu den Fundstücken posten sie auf ihrer Facebook-Seite. Deren rund eine Million Fans verbreiten die Inhalte durch Teilen und „Gefällt mir”-Klicken.
Mit den Vorgaben des deutschen Urheberrechts ist dieses Geschäftsmodell allerdings nur schwer zu vereinbaren. Stutzig macht das Vorgehen der Betreiber vor allem im Hinblick auf zwei Fragen, auf die weder Gesetzgeber noch höchste Gerichte bisher eine endgültige Antwort gegeben haben: Wie ist das sog. „Embedding” juristisch zu bewerten? Und erteilt ein Rechteinhaber, der Inhalte ins Netz steht, konkludent eine Einwilligung in alle internettypischen Nutzungen ein?
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