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Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Holger Hembach
Art. 10 EMRK regelt die Freiheit der Meinungsäußerung. Nach Satz 2 der Vorschrift schließt dies die Freiheit ein, „Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen und weiterzugeben“. Es ist umstritten, ob sich hieraus ein Recht auf Zugang zu Informationen herleiten lässt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat dies lange Zeit abgelehnt. Im Fall Magyar Helsinki Bizottsag gegen Ungarn (EGMR, 08.11.2016 – 18030/11) hat die Große Kammer des Gerichtshofs jedoch die Position des EGMR zu dieser Frage modifiziert. Sie hat entschieden, dass sich aus Art. 10 ein Recht auf Zugang zu Informationen herleiten lasse, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der kürzlich entschiedene Fall Studio Monitori und andere gegen Georgien (EGMR, 30.01.2020 – 44920/09, 8942/10) ist einer der ersten nach dem Urteil der Großen Kammer, in denen sich der Gerichtshof mit dem Recht auf Informationszugang nach Art. 10 EMRK auseinandergesetzt hat. Artikel vollständig lesen
Telemedicus hat bereits darüber berichtet: Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Fall Barbulescu gegen Rumänien (Urteil der Großen Kammer vom 05.09.2017, Beschwerde Nr. 61496/08) mit der Überwachung privater Chatnachrichten eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auseinandergesetzt. Das Urteil des EGMR legt wichtige Grundsätze für den Beschäftigtendatenschutz fest. Darüber hinaus berührt es auch die weitergehende Frage nach der Geltung von (europäischen) Grundrechten im Arbeitsverhältnis. Artikel vollständig lesen
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Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Holger Hembach.
Entscheidungen in Fragen der Grundrechte sind niemals einfach. Besonders schwer sind sie dann, wenn verschiedene Rechte miteinander in Konflikt geraten, sich also beide Seiten eines Rechtsstreits auf ihre fundamentalen Rechte berufen können.
Eine typische Konstellation ist hier das Aufeinandertreffen von Meinungsfreiheit einerseits und dem Schutz der Persönlichkeit bzw. der Reputation andererseits. Die Äußerungs- und Meinungsfreiheit ist in Artikel 10 EMRK garantiert; sie kann aber unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt werden. Artikel vollständig lesen
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Das Recht der freien Meinungsäußerung gemäß Artikel 10 EMRK schützt auch den Einsatz versteckter Bild- und Tonaufnahmen. Dies hat der EGMR gestern entschieden (Az. 21830/09). Insbesondere kann dies gelten, um Missstände zu belegen und dubiose Geschäftemacher zu überführen. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufdeckung von Missständen überwiege dabei die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen aus Artikel 8 EMRK. Artikel vollständig lesen
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