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Data Act: Worum geht’s?

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Am 27. Juni 2023 haben sich das EU-Parlament, der EU-Rat und die EU-Kommission auf einen gemeinsamen Entwurf des Data Act (DA) geeinigt. Ziel des neuen Gesetzes: Einen europäischen Daten-Wirtschaftsraum schaffen und die Datensouveränität Europas sichern. Aber was heißt das eigentlich?

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Wochenrückblick: E-Commerce, RT DE, IT-Sicherheit

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+++ EuGH: Online-Händler müssen über Garantie infor­mieren

+++ BVerwG: BMF muss Pro­to­kolle des Bei­rats her­aus­geben

+++ OLG Frankfurt: Spionagevorwurf gegen RT DE zulässig

+++ Generalanwalt zu Verarbeitung von Daten zu Sicherheitszwecken

+++ Evaluierungsbericht zum UrhWissG veröffentlicht

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Soko21: Der Entwurf des Digital Services Act

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Telemedicus Sommerkonferenz

Am 15. Dezember 2020 hat die Europäische Kommission einen Verordnungsvorschlag für einen Digital Services Act vorgelegt. Ziel ist es, die Haftung und Verantwortung von Diensteanbietern der Informationsgesellschaft neu zu regeln und damit der zunehmenden Rechtszersplitterung im digitalen Binnenmarkt zu begegnen. Die gegenwärtig in der E-Commerce-Richtlinie enthaltenen Haftungsprivilegien für Diensteanbieter sollen erhalten bleiben, aber in den Digital Services Act transferiert werden. Ferner sind zahlreiche Sorgfalts-, Berichts- und Transparenzpflichten „für eine transparente und sichere Online-Umgebung“ vorgesehen. Der Vortrag stellt den Verordnungsentwurf vor und konzentriert sich sodann auf vier Aspektedie Haftungsprivilegierung von Diensteanbietern der Informationsgesellschaft, den Adressatenkreisdie Regelungsvorschläge zur Streitbeilegung sowie die Pflichten sehr großer Online-Plattformen.  Artikel vollständig lesen

Wochenrückblick: FinFisher, Datenschutz, Brexit

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+++ FinFisher-Hersteller gehen gegen Berichterstattung bei netzpolitik.org vor

+++ OLG München: Gebühren für Zahlungsdienste im E-Commerce zulässig

+++ Arbeitspapier zum Datenschutz bei Online-Services für Kinder veröffentlicht

+++ Datenschutzbehörden warnen vor teils „verheerenden” Brexit-Folgen

+++ OECD legt Vorschlag für Besteuerung von Digitalkonzernen vor Artikel vollständig lesen

Wochenrückblick: Privatkopie, AVMD-Richtlinie, Direktwerbung

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+++ OLG München zur Beteiligung der VG Media an Privatkopievergütung

+++ AVMD-Richtlinie: EU-Rat nimmt neue Richtlinie an

+++ Bundestag beschließt Gesetz zu Umsatzsteuer im E-Commerce

+++ Datenschutzkonferenz: Kurzpapier zu Direktwerbung

+++ EU-Digitalsteuer: EU-Finanzminister diskutieren Kompromiss

+++ Bundesdatenschutzbeauftragte kritisiert Bestandsdatenauskunft

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Wochenrückblick: Netzzugang, Cybercrime, US-Datenschutzgesetz

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+++ Mobilfunkanbieter fordern geregelten Netzzugang

+++ Bayern sagt Anonymität im Netz den Kampf an

+++ Bundeskabinett beschließt Maßnahmen zur Digitalisierung

+++ US-Regierung plant landesweites Datenschutzgesetz

+++ EU-Parlament: Gegenwind für Leistungsschutzrecht Artikel vollständig lesen

Wochenrückblick: Standardvertragsklauseln, Java, Netzsperren

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+++ Irische Datenschutzbehörde will Standardvertragsklauseln vor den EuGH bringen

+++ Android: Keine Verletzung von Rechten an Java, da Fair Use

+++ EU-Kommission will Streamingdienste zur Förderung europäischer Inhalte verpflichten

+++ EU-Kommission will Geoblocking im Online-Handel regulieren

+++ LG Augsburg: Partei Alfa darf nicht Alfa heißen

+++ EU-Terrorbekämpfung – Regelung zu Netzsperren?

+++ Brandenburg und Niedersachsen fordern Whistleblower-Schutz Artikel vollständig lesen

Kremer zu Verantwortlichkeit von Internet-Providern

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Lesehinweis: Im CR-Blog schreibt Sascha Kremer über eine Entscheidung des KG, die Internetrechtsgeschichte schreiben könnte. In der Sache geht es um die überkomme Rechtsprechung des BGH, nach der Unterlassungansprüche von den Haftungsprivilegierungen des TMG nicht erfasst werden (vgl. z.B. das Urteil „Internetversteigerung II”). Auch dann, wenn eine Haftungsprivilegierung griff, musste ein Provider zumindest einen Unterlassungsanspruch erfüllen, wenn er „Prüfpflichten” verletzt hatte.

Es war schon seit jeher fraglich, ob diese Ansicht des BGH einer europarechtlichen Überprüfung standhalten würde: Die E-Commerce-Richtlinie, die die Haftungsprivilegierungen vorschreibt, spricht nur von einer (Nicht-) „Verantwortlichkeit” der Provider. Eine Differenzierung nach Unterlassungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen, wie sie der BGH annimmt, ist im Wortlaut der Richtlinie nicht angelegt.

Der EuGH hat nunmehr in den letzten Jahren ein eigenes System der abgestuften Verantwortlichkeit aufgebaut (siehe die Urteile „L’Oreàl gegen Ebay”, „Netlog NV” und „Scarlet Extended”). Der EuGHsieht ebenfalls eine Haftung bestimmter Provider vor, wenn sie Sorgfaltspflichten verletzt haben; auch der Gerichtshof sanktioniert also die Verletzung von „Prüfpflichten” (siehe dazu auch Telemedicus). Anders als der BGH bleibt der EuGH aber am Wortlaut der E-Commerce-Richtlinie. Es ist m.E. deshalb durchaus wahrscheinlich, dass der BGH seine Rechtsprechung anpassen wird – freiwillig, oder nach Aufhebung eines Urteils durch den EuGH.

Das Urteil des KG, das Kremer bespricht (Urt. v. 16.4.2013 – 5 U 63/12), schließt sich nun der EuGH-Rechtsprechung an – und stellt sich gleichzeitig gegen die ältere BGH-Rechtsprechung. Dabei erklärt das KG ausdrücklich, dass es mit einem Rechtsprechungswechsel des BGH rechnet. Es sieht also nach einem Grundsatzurteil aus.

Zum Eintrag im CR-Blog.
Telemedicus-Themenseite zur Providerhaftung.
Telemedicus-Themenseite zur Störerhaftung. Artikel vollständig lesen

BGH: Freischein für Muster-Widerrufsbelehrung

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Wann und wie genau müssen Verbraucher über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt werden? Diese Frage ist derart kompliziert, dass selbst Experten bisweilen ins Straucheln geraten. Das Bundesjustizministerium stellt deshalb ein Muster für eine korrekte Widerrufsbelehrung bereit, um für Klarheit zu sorgen. Diese Muster-Widerrufsbelehrung war auch im Gesetz so vorgesehen: Die Information galt als korrekt erteilt, wenn das amtliche Muster verwendet wird.

Das Problem: Selbt das Bundesjustizministerium tat sich schwer, die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung zu erfüllen. Und so war das Muster bis 2010 selbst fehlerhaft. Das war nicht nur peinlich, sondern juristisch ein handfestes Problem: Was galt nun? Der Wortlaut des Gesetzes oder die Muster-Widerrufsbelehrung des Ministeriums.

Nun, über zwei Jahre nachdem sich das Problem praktisch weitgehend erledigt hat, hat der BGH die Sache geklärt. Aus der Pressemeldung von heute:

„Die Widerrufsbelehrung genügt zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF geregelten Deutlichkeitsgebots nicht […]. Die Klägerin kann sich für die Wirksamkeit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung jedoch darauf berufen, dass diese dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung entspricht und somit gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung aF** als ordnungsgemäß gilt (Gesetzlichkeitsfiktion).”

Bedeutet: Als Händler muss man nicht klüger sein als das Bundesjustizministerium.

Das Urteil ist noch nicht im Volltext verfügbar.

Zur Pressemeldung des Bundesgerichtshofs. Artikel vollständig lesen

Wochenrückblick: EU-Datenschutzverordnung, SPD, kino.to

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+++ Mögliche EU-Verordnung könnte deutsches Datenschutzrecht kippen

+++ Neuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen verfassungsgemäß

+++ BGH: Zeitungen keine „Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs“

+++ SPD spricht sich für Vorratsdatenspeicherung aus

+++ LG Mannheim: Apple verletzt Patent von Motorola

+++ Abmahnkanzlei versteigert 90 Millionen Euro offene Forderungen

+++ Vorletztes Landesparlament ratifiziert 15. RÄStV

+++ Drei Jahre Haft für Kino.to-Admin

+++ US-Gericht verurteilt Bloggerin zu 2,5 Millionen US-Dollar Entschädigung

+++ AG Meldorf: Keine Abtretung von Forderungen aus Telekommunikationsleistungen Artikel vollständig lesen

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