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Enttäuschung bei DJV und Ver.di nach Sieg vor BGH

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Die Honorarbedingungen des Axel-Springer-Verlages gegenüber freien Journalisten sind teilweise unwirksam. Dies hat am Donnerstag der BGH entschieden. Die Einräumung umfassender urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den Verlag hielt der Revision jedoch stand. Artikel vollständig lesen

Freie Journalisten siegen vor zwei Oberlandesgerichten

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Das Thüringer OLG hat mit Urteil vom 9. Mai bestimmte Vertragsklauseln zweier Verlagsgesellschaften für unwirksam erklärt. Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) und die Gewerkschaft ver.di hatten gemeinsam gegen die AGB geklagt. Bei den beanstandeten Klauseln handelte es sich um Honorarbedingungen für freie journalistische Mitarbeiter bzw. Fotografen.

Aus dem Beitrag des Instituts für Urheber- und Medienrecht:

Das Gericht untersagte der Beklagten, im Rechtsverkehr mit freien Journalisten bzw. Fotografen im Rahmen von Honorarvereinbarungen bestimmte Vertragsklauseln zu verwenden, die sie den (Honorar-)Verträgen als »rechtliche Hinweise« beigefügt hatte. Konkret beanstandete der Senat u.a. die in den Geschäftsbedingungen vorgesehene Abgeltungsklausel als »zu weitgehend«.

Ähnlich entschied das OLG Rostock am selben Tag. Streitpunkt war hier eine Klausel, die die Übertragung des unbeschränkten Nutzungsrechts vom freien Journalisten auf den Verlag vorsah. Der DJV begrüßte die Entscheidungen als Doppelsieg für die Freien. Auch der stellvertretende ver.di-Bundesvorsitzende Frank Werneke würdigte den Richterspruch:

„Das Thüringer Urteil stärkt die wirtschaftliche Position der Freien und zeigt der […] Verlagsgesellschaft klar die Grenzen auf.“

Vergleichbare Urteile waren zuvor bereits in Hamburg und München ergangen.

Zum Bericht beim Institut für Urheber- und Medienrecht. Artikel vollständig lesen

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