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Das Recht auf Datenübertragbarkeit in der Datenschutz-Grundverordnung

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In Art. 18 der geplanten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) soll ein Recht auf Datenübertragbarkeit für Betroffene geschaffen werden. Nach Erwägungsgrund 55 geht es der Kommission darum, dass die betroffene Person befugt sein soll, „die von ihr zur Verfügung gestellten Daten von einer automatisierten Anwendung, etwa einem sozialen Netzwerk, auf eine andere Anwendung zu übertragen“. Betroffene sollen dadurch eine bessere Kontrolle über ihre Daten erlangen und die bei einem Anbieter in einem strukturierten gängigen Format abgespeicherte Daten leicht und ohne Behinderung auf einen anderen Anbieter übertragen können. Diese Idee klingt zunächst unterstützenswert und nutzerfreundlich, weshalb sich etwa auch Bürgerrechtsorganisationen für eine Ausweitung dieses Rechts aussprechen.

Hinsichtlich seiner Praxistauglichkeit und seiner derzeit geplanten gesetzgeberischen Ausgestaltung, müssen jedoch Bedenken geäußert werden, die sich schlimmstenfalls in dem Gegenteil des angestrebten Zieles der DS-GVO, nämlich einer Einschränkung des ungehinderten Datenflusses oder einer Nicht-Beachtung des Rechts durch Unternehmen äußern werden.
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