Dürfen Plattformverbote auch zur Absicherung eines Luxusimages vereinbart werden? Um diese Frage geht es derzeit vor dem EuGH (Az.: C-230/16). Über die Vorlage des OLG Frankfurt am Main hatte ich berichtet. Heute hat sich dazu der Generalanwalt geäußert und seine Stellungnahme abgegeben. Laut seinen Einschätzungen könne ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern verbieten, seine Waren auf Drittplattformen wie Amazon oder eBay zu verkaufen. Der EuGH ist daran zwar nicht gebunden, folgt dem Generalanwalt jedoch häufig bei seinen Entscheidungen. Artikel vollständig lesen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat gestern beschlossen, dass dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Plattformvertrieb von Markenware vorgelegt werden (Az.: 11 U 96/14 (Kart)). Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob die Sicherstellung eines „Luxusimages“ ausreicht, um ein zulässiges selektives Vertriebssystem zu begründen. Eine der umstrittensten Fragen des Online-Vertriebs wird damit durch den EuGH entschieden werden müssen. Artikel vollständig lesen
Der BGH hat heute erneut dazu entschieden, ob Markeninhaber von einer Bank die Bekanntgabe des Kontoinhabers verlangen können (Az.: I ZR 51/12). Dies geht aus einer aktuellen Pressemitteilung hervor. Bereits im Juli hatte der EuGH zu dem Spannungsverhältnis zwischen IP-Auskunftsansprüchen und dem Bankgeheimnis entschieden. Ein etwaiges Auskunftsverweigerungsrecht dürfe nicht unbegrenzt und bedingungslos gelten. Heute hat der BGH hierzu entschieden, dass eine Bank jedenfalls dann die Auskunft nicht verweigert darf, wenn über das Bankkonto die Zahlung für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt wurde.
Hierzu aus der Pressemitteilung des Gerichts:
Der Bundesgerichtshof hat auf dieser Grundlage nunmehr entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers zusteht. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde. Das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten nach Art. 8 EU-Grundrechtecharta und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit nach Art. 15 EU-Grundrechtecharta müssen hinter den Grundrechten der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz zurücktreten (Art. 17 und 47 EU-Grundrechtecharta). Die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens steht einem Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegen ein Bankinstitut nicht entgegen.
Hervorhebungen nicht im Original
Bislang ist der Volltext der Entscheidung noch nicht veröffentlicht, sodass eine genaue Analyse verfrüht wäre. Interessant ist vor allem, wann und aus welcher Sicht nach dem Maßstab des BGH eine Markenrechtsverletzung offensichtlich ist.
Zur Pressemitteilung des BGH.
Ausführliche Analyse des EuGH-Urteils vom 16.07.2015 (Az.: C-580/13) Artikel vollständig lesen
Der EuGH hat heute in einem Vorabentscheidungsverfahren zu der Frage entschieden, ob Bankinstitute bei markenrechtlichen Auskunftsansprüchen Auskunft geben müssen. Ein unbegrenztes und bedingungsloses Auskunftsverweigerungsrecht schränke die Rechte am geistigen Eigentum ein (Az.: C-580/13). Die Entscheidung wird weitreichende Folgen im Zusammenhang mit sämtlichen Auskunftsansprüchen aus dem Recht des geistigen Eigentums haben. Telemedicus mit einer Analyse: Artikel vollständig lesen
Können Hersteller ihren Vertragshändlern verbieten, ihre Produkte über Online-Plattformen zu vertreiben? Diese Frage beschäftigt in letzter Zeit immer wieder die Gerichte. Einen besonders interessanten Fall hat das Landgericht Frankfurt letzten Sommer entschieden (Az.: 2-03 O 128/13). Demnach kann ein Hersteller von Luxusparfums den Vertrieb über Plattformen wie Amazon jedenfalls nicht deshalb verbieten, weil er ein luxuriöses Verkaufsumfeld anstrebt.
Eine interessante Entscheidung – die im Ergebnis zwar richtig ist, aber auch einige Fragen offen lässt. Gibt es einen kartellrechtlichen Prestigeschutz im Zusammenhang mit einem selektiven Vertriebssystem? Welche Wirkung hat die sogenannte „Logoklausel”? Und wie weit reicht die Vertikal-GVO? Insbesondere diese Fragen möchte ich in der folgenden Besprechung klären. Artikel vollständig lesen