Zahlungen an eine KG sind nicht künstlersozialabgabepflichtig. Auch Gewinnzuweisungen an die Gesellschafter einer KG müssen der Künstlersozialabgabe-Pflicht nicht unterfallen. Eine Umgehung der Zielvorstellungen des KSVG durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen ist zulässig. Dies hat das BSG bereits im Februar 2014 entschieden (Az.: B 3 KS 3/12 R). Seit wenigen Tagen liegt das Urteil auch bei Telemedicus im Volltext vor. Artikel vollständig lesen