Telemedicus

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Datenschutz und Einschüchterung

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Das Selbstverständnis von Datenschutzbehörden, die Grundrechte der Bürger zu schützen, unterscheidet sich stark von der Wahrnehmung vieler, die im Datenschutz vor allem ein Risiko für gesellschaftliches Handeln sehen. Das hat Gründe.

Ein Gastbeitrag von Dr. Paul Klimpel. Artikel vollständig lesen

Kartellrechtlicher Algorithmen-TÜV?

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Dieser Artikel ist Teil der Artikelreihe „Künstliche Intelligenz”.

Immer mal wieder gibt es eine Debatte um Gefahren, die von Algorithmen ausgehen. Als neuartige technologische Instrumente scheinen sie uns irgendwie menschliche Handlungen abzunehmen. Eine von vielen Forderungen ist die nach einer Regulierung von Algorithmen, mehr noch sogar einer „kartellrechtlichen Regulierung“. Lassen sich derartige Forderungen aber durchsetzen und wäre das Kartellrecht der richtige Aufhänger? Gibt es möglicherweise bereits rechtliche Grundlagen für etwas wie einen „Algorithmen-TÜV”? Artikel vollständig lesen

Rezension: Staben – Der Abschreckungseffekt auf die Grundrechtsausübung

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Mit der Arbeit „Der Abschreckungseffekt auf die Grundrechtsausübung“ hat Julian Staben eine Arbeit vorgelegt, die sich der Diskussion um die sog. Chilling Effects widmet. Die Chilling Effects sind eine Argumentationsfigur, die vor allem bei den Grundrechten häufig gebraucht wird, speziell in Zusammenhang mit Überwachung und den Kommunikationsfreiheiten. Auf Telemedicus gibt es zu dem Thema eine lange Artikelreihe. Die Dissertation von Staben ist die erste größere wissenschaftliche Aufarbeitung des Themas im deutschsprachigen Raum. Artikel vollständig lesen

Digital Copyright & Free Speech: Technische Schutznahmen nach US-Recht auf dem Prüfstand

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Die Electronic Frontier Foundation (EFF), eine amerikanische Bürgerrechtsorganisation, hat vor wenigen Tagen beim US District Court for the District of Columbia Klage gegen die amerikanische Regierung eingereicht. Anlass: Section 1201 des Digital Millenium Copyright Acts. Diese Norm betrifft die Ausstattung urheberrechtlich geschützter Werke mit einem technischen Kopierschutz – genau genommen das Verbot, diesen Kopierschutz zu umgehen.

Das Verfahren bringt eine spannende Debatte zur Nutzungsfreiheit im Urheberrecht in Schwung – vielleicht auch in Europa. Artikel vollständig lesen

Wochenrückblick: eBooks, Netzneutralität, Chilling Effects

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+++ Bundestag verabschiedet Reform der Verwertungsgesellschaften

+++ BVerfG: Meinungsfreiheit und „Recht zum Gegenschlag“

+++ Buchpreisbindung auch für eBooks

+++ Hamburgs Datenschützer fordert Recht auf pseudonyme Internet-Nutzung

+++ Verordnung für elektronischen Binnenmarkt in Kraft

+++ Studie zu Chilling Effects veröffentlicht Artikel vollständig lesen

Vorträge: Update zur Impressumspflicht und Chilling Effects

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Kurze Durchsage in eigener Sache: In den kommenden Wochen wird es zwei Mal die Möglichkeit geben, Vorträge von Telemedicus-Redakteuren zu hören.

Zum einen wird mein Kollege Adrian Schneider am 6. Mai 2015 auf der kommenden Re-Publica zum Thema „Ein Update zur Impressumspflicht” sprechen. Der Vortrag findet im Rahmen des „Law Labs” statt: Ein neues Format auf der der re:publica 2015, bei dem insgesamt acht Speakerinnen und Speaker die rechtlichen Grundregeln erklären, die beim Publizieren im Netz und in Social Media zu beachten sind.

Am 26. Mai 2015 habe ich außerdem Gelegenheit, meinen Vortrag zu Chilling Effects im Rahmen der interdisziplinären Konferenz „Überwachung und Privatheit in der Ära nach Snowden: Ein Dialog” an der Uni Rostock wiederholen zu dürfen. Wer den Vortrag im Rahmen der Telemedicus Sommerkonferenz nicht gesehen hat, das aber gerne nachholen möchte, kann sich also gerne in Rostock noch anmelden. Die Konferenz hat nicht nur ein wichtiges und immer noch aktuelles Thema, sondern auch viele weitere spannende Sprecher.

Sowohl Adrian als auch ich freuen uns auf neue und alte Bekannte! Artikel vollständig lesen

Charlie Hebdo: Warum wir auch an Chilling Effects denken sollten

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Kurze Durchsage in eigener Sache:

In meinem langen Text über Chilling Effects habe ich als eines von mehreren Beispielen für Meinungsführer von Minderheitengruppen, auf die der öffentliche Diskurs besonders angewiesen ist, Moslems angeführt.

Wörtlich schrieb ich:

„Die politische Betätigung von Moslems steht in vielen gesellschaftlichen Sphären der westlichen Welt unter Generalverdacht, gerade wenn es sich um Moslems handelt, die ihren Glauben auch politisch begreifen. Gleichzeitig besteht aber gerade über die mit der politischen Auslegung des Islam verknüpften Fragen enormer gesellschaftlicher Diskussionsbedarf. Der demokratische Diskurs ist darauf angewiesen, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen und möglichst viele Informationen, verschiedene Sichtweisen und Deutungsvarianten verarbeiten zu können. Wie soll das aber funktionieren, wenn eine der relevantesten Gruppen an diesem Diskurs nicht oder nur sehr zaghaft teilnimmt, weil sie eingeschüchtert wurde?“

Nur wenige Wochen später hat dieser Text gespenstische Aktualität bekommen: Große Menschenmassen ziehen durch Dresden unter dem Eindruck einer „Islamisierung des Abendlandes”, die wenig mit der Realität zu tun hat. Und in Frankreich interpretieren offenbar einige junge Männer ihren muslimischen Glauben als Rechtfertigung und Grund für kaltblütigen Mord.

In mir kommt die Frage auf, wie diese Entwicklungen verlaufen wären, wenn an unserem öffentlichen Diskurs mehr religiös-politisch denkende Moslems teilnehmen würden. Was, wenn beispielsweise eine muslimische Organisation die Organisationsfähigkeit und den Mut gehabt hätte, gegen die Mohammed-Bilder auf Charlie Hebdo zu klagen – vergleichbar der Klage der katholischen Kirche gegen das „Papaleaks”-Titelbild auf der Titanic? Ich meine damit nicht, dass eine solche Klage inhaltlich berechtigt gewesen wäre. Aber sie wäre ein legitimer Akt der Verteidigung der eigenen religiösen Werte gewesen. In Richtung von Männern wie den Charlie Hebdo-Attentätern wäre sie ein Signal gewesen: „Seht her, ich bin wütend wie ihr, ich bin auf eurer Seite. Aber ich vertrete mein Ziel friedlich und nach den Regeln dieser Gesellschaftsordnung.” Dies ist nur eines von vielen Beispielen dafür, wie ein gut funktionierender Diskurs – gerade wenn er kontrovers geführt wird – auch befriedende Wirkung haben kann.

Was ich damit sagen will: Unser öffentlicher Diskurs braucht politisch denkende Moslems – gerade jetzt, gerade solche mit „unbequemen” Meinungen. Wir können es uns nicht leisten, ausgerechnet diese Gruppe einzuschüchtern, sei es durch Überwachung, sei es durch andere Maßnahmen. Artikel vollständig lesen

Überwachung: Die Rolle des Rechts

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Als Edward Snowden enthüllt hat, in welch ungeahntem Ausmaß eine Überwachung der Bürger stattfindet, war erst die Empörung groß – und dann die Ratlosigkeit. Denn anders als bei Medienskandalen üblich, wurde der Missstand diesmal nicht von selbst unmittelbar abgestellt. Ganz im Gegenteil passierte auf der materiellen Ebene – sehr wenig. Die Bundesregierung setzte (und setzt) auf Abwiegeln und Symbolpolitik. Und noch die wenigen verbleibenden Ansätze wie den Versuch, ein „No Spy-Abkommen” auszuhandeln, hat die US-Regierung unmissverständlich abgeblockt. Als Fazit nach über einem Jahr Überwachungsskandal lässt sich sagen: Die deutsche Politik hat sich bisher nicht nur als unfähig erwiesen, das Problem abzustellen. Sie ist sogar Teil des Problems.

Seit sich dies abzeichnet, herrscht in der Aktivistenszene, aber auch in den Medien, Ratlosigkeit. Was kann man jetzt noch tun? Die Öffentlichkeit mobilisieren, indem man Schreckensbilder verbreitet und hoffen, dass der Wähler sich zur nächsten Bundestagswahl noch daran erinnert? Den technischen Selbstschutz üben, durch Verschlüsselung, Schengen-Netze und „E-Mail made in Germany”?

Das alles mag eine Option sein. Wer sich die Sache genau betrachtet, der sieht aber: Es geht hier um grundlegende Fragen, die sich, zumindest zum Teil, nur rechtlich lösen lassen. Artikel vollständig lesen

Überwachung und Grundrechtsschutz im internationalen Kontext

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Die juristische Aufarbeitung des Snowden-Skandals ist nicht einfach. Schon die schiere Menge der Überwachungsmaßnahmen, die enthüllt wurden, macht den rechtlichen Zugriff schwierig. Und auch die Beweislage ist nicht einfach, da Geheimdienste naturgemäß im Geheimen arbeiten. Ein weiteres Problem liegt in der internationalen Dimension von Überwachung. Denn in den meisten Fällen geht es nicht um die Handlung einer einzelnen staatlichen Organisation, sondern um das kooperative, arbeitsteilige Handeln mehrerer Geheimdienste von unterschiedlichen Staaten. Und häufig hat die Überwachung grenzüberschreitende Dimension: Die staatliche Handlung erfolgt auf dem eigenen Staatsgebiet, ihr Effekt aber auf einem anderen.

Für nationale Grundrechtekataloge, deren Geltungsbereich sich häufig territorial bestimmt, ist ein solcher Zusammenhang nur schwer zu fassen. Viele Geheimdienste machen sich diese angebliche Schutzlücke zu nutze: Sie versuchen sich der Rechtskontrolle entziehen, indem sie jeweils die Bürger bzw. Staatsgebiete überwachen, für die der grundrechtliche Schutz (vermeintlich) nicht greift. Die Überwachung des jeweils besonders geschützten Bereichs bleibt Kooperationspartnern überlassen.

Dieses Vorgehen führt in juristischer Hinsicht zu zwei Fragen. Erstens: Welcher Geheimdienst muss sich an welche Grundrechte halten – welchen Rechtsschutz vermitteln internationale Grundrechtevereinbarungen? Und zweitens: Können Grundrechtsverletzungen, die im Wege der internationalen Kooperation von ausländischen Geheimdiensten begangen werden, den jeweils inländischen Geheimdiensten zurechenbar sein? Artikel vollständig lesen

Sind „Chilling Effects“ dem Staat zurechenbar?

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In einem früheren Artikel des „Chilling Effects”-Projekts habe ich herausgearbeitet, dass „Chilling Effects“ auf einer Selbstschädigung der Bürger beruhen: Nicht der Staat entzieht dem Bürger die Möglichkeit zum Grundrechtsgebrauch, sondern der Bürger selbst schränkt sich ein.

Rechtlich gesehen führt die Einordnung von Chilling Effects als „Selbstschädigungseffekten” zu einer grundsätzlichen Frage: Unterbricht die eigenverantwortliche, „freiwillige” Selbstschädigung des Bürgers den Zurechnungszusammenhang zum Staat? Oder muss der Staat eine Selbstschädigung der Bürger verhindern, selbst wenn diese sich selbst beschränken wollen?

Oder zugespitzt formuliert: Ist Zensur dasselbe wie Selbstzensur? Artikel vollständig lesen

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